[§2 Nr.9 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Gehrecht sind zulässig.]
[§2 Nr.14 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zum Anschluß der Grünflächen an die Fangdieckstraße einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für
den Anschluss der Flurstücke 5486, 5488, 5489, 5490,
5491, 5499, 5500, 5502, 5504 und 5508 eine Zufahrtsstraße
anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis
der Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen
und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.]
[§2 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 501 der Gemarkung Groß Borstel an die Woltersstraße und für den Anschluß des Flurstücks 505 der Gemarkung Groß Borstel an den Georgiweg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der Wegeführung können zugelassen werden. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]