[§2 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Bestimmung:
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Deutschen Bundespost, der Hamburgischen Electricitats-Werke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Bauliche Vorhaben und solche Nutzungen sind unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.13 | Das festgesetzte Gehrecht mit der Bezeichnung „G4“
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen
werden.]
[§ 2 Nr. 8 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf den Flurstücken 10682 und 10684 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.3 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in den mit „(b)" und „(c)" bezeichneten Bereichen umfassen die Befugnis, eine Zu- und Abfahrt für die Hamburger Gaswerke GmbH anzulegen sowie unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten, ferner in dem mit „(c)" bezeichneten Bereich die Befugnis für die Mischgebietsfläche eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie für die Freie und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Autobahn mit einer Abfahrtsrampe zur Börnestraße und einer Zufahrtsrampe von der Wandsbeker Chaussee als Brückenkonstruktion mit den im Plan eingetragenen Fahrbahnoberkanten einschließlich der erforderlichen Stützen herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1041 der Gemarkung Fuhlsbüttel an den Hornkamp und für den Anschluß der Flurstücke 243 und 1030 an die festgesetzte Stichstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte südliche Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für die rückwärtige Erschließung der Flurstücke 894, 895, 896, 897, 899, 1221,1223 und 1339 der Gemarkung Altona-Nordwest eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zwischen dem Niedergeorgswerder Deich und den Flurstücken 1275 und 1276 umfasst die Befugnis für die Nutzer der genannten Flurstücke, eine Zufahrt von der Straße Niedergeorgswerder Deich anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem]