[§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.11 | Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 6477,
6220 und 2065 der Gemarkung Barmbek umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen,
dass die bezeichneten Verkehrsflächen dem allgemeinen
Geh- und Radverkehr zur Verfügung gestellt werden.]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.4 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglicher Weg. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.14 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für die Freie und Hansestadt Hamburg Rad- und Fußwege anzulegen sowie unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.15 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 4947 der Gemarkung Kirchwerder an die festgesetzte Straßenverkehrsfläche eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]