[§2 Nr.15 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.]
[§2 Nr.4 | Am Glockengießerwall sind Zu- und Abfahrten unzulässig. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe.]
[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.1 | Das auf den Flurstücken 1366, 1367 und 1375 der Gemarkung Tonndorf festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Das auf den Flurstücken 1375 und 1376 der Gemarkung Tonndorf festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß von Stellplätzen auf diesen Flurstücken und auf den Flurstücken 1365 und 1366 an die Kuehnstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Die gleiche Befugnis für den Anschluß von Stellplätzen an die Straße Rahlau umfaßt das auf den Flurstücken 1330 bis 1337 festgesetzte Geh- und Fahrrecht für diese Flurstücke und für das Flurstück 1338 der Gemarkung Tonndorf.]
[§2 Nr.2 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten auf den Flurstücken 942, 1532, 1314, 1313, 2415, 2416, 2030 und 2413 der Gemarkung Schiffbek können zugelassen werden.]
[§2 | Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Bestimmung:
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Deutschen Bundespost, der Hamburgischen Electricitats-Werke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Bauliche Vorhaben und solche Nutzungen sind unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.13 | Das festgesetzte Gehrecht mit der Bezeichnung „G4“
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen
werden.]
[§ 2 Nr. 8 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf den Flurstücken 10682 und 10684 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.]