[§3 | Die umgrenzten und mit "(G)" gekennzeichneten archäologisch relevanten Flächen an der Harburger Schloßstraße und am Kanalplatz sind nach § 15 des Denkmalschutzgesetzes zu Grabungsschutzgebieten erklärt. Es handelt sich um die Flächen an der Harburger Schloßstraße und am Kanalplatz. Die in diesen Flächen befindlichen Bodendenkmäler sind gemäß § 4 des Denkmalschutzgesetzes kraft Gesetzes geschützt.]