[§3 | Die umgrenzten und mit einem „D" gekennzeichneten Bereiche mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen und deren Zubehör sowie die Wasserflächen sind nach § 6 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt. Es handelt sich um die Ensembles Harburger Binnenhafen und Hafenbezirk. Die umgrenzten und mit einem „G" gekennzeichneten archäologisch relevanten Flächen sind nach §16 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt. Es handelt sich um die Gesamtanlage am Kanalplatz mit den Flurstücken 887, 888 und 889 der Gemarkung Harburg.]