[§2 Nr.1 | Die umgrenzten und mit einem „D" gekennzeichneten Bereiche mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen und deren Zubehör sind nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.
Es handelt sich um die Gesamtanlagen
— Francoper Straße 45 - 57 und 50 - 64 mit ihrer Umgebung (angrenzender Flurstücksteil 5824 der Gemarkung Fischbek)
— Francoper Straße 63 einschließlich Teilfache von Francoper Straße 63 a
— Francoper Straße 48 - 48 a
— Francoper Straße 76
sowie um die Gebäudegruppe
— Francoper Straße 67, 82 und 84 mit ihrer Umgebung (unmittelbar angrenzende Flächen).]
[§3 | Die umgrenzten und mit einem „D" gekennzeichneten Bereiche mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen und deren Zubehör sowie die Wasserflächen sind nach § 6 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt. Es handelt sich um die Ensembles Harburger Binnenhafen und Hafenbezirk. Die umgrenzten und mit einem „G" gekennzeichneten archäologisch relevanten Flächen sind nach §16 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt. Es handelt sich um die Gesamtanlage am Kanalplatz mit den Flurstücken 887, 888 und 889 der Gemarkung Harburg.]