[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein
oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen
das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von
städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung
der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die
städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte
baulich Anlage beeinträchtigt wird.]