• XPLAN_SO_GEBIET_de0ac107-9b77-413e-b290-46787b6ccebc

    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_de0ac107-9b77-413e-b290-46787b6ccebc
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rissen40
    xpPlanDate
    • 1988-12-06
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_5786d27a-724d-4baf-939a-b3d0e396dfa3]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_1cc72fb5-04a0-40e4-bdab-6e6b68544f32]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereiche bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht er.forderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt