• XPLAN_SO_GEBIET_fc7b2a72-ec4e-4b31-b3b9-5222a6eb46bd

    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_fc7b2a72-ec4e-4b31-b3b9-5222a6eb46bd
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StGeorg40
    xpPlanDate
    • 2005-04-06
    uuid
    • F2C24764-6AD9-42CE-A1E5-74436A06F9CE
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_0f7b517b-19fa-4025-915e-32c78e28a06b]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_49bc1d82-9950-45ae-bcb6-2c1551c90e9e]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedarf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung, eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt