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  • XPLAN_SO_GEBIET_335abfc6-2b3d-4191-8cec-ddd327e3d16d

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_335abfc6-2b3d-4191-8cec-ddd327e3d16d
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    • XPLAN_SO_GEBIET_335abfc6-2b3d-4191-8cec-ddd327e3d16d
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    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neuland15
    xpPlanDate
    • 1991-04-17
    ebene
    • 0
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e8093543-065b-4430-a193-4684c16fd28e]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.14 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
    gebietsArt
    • 17000
    gebietsArtWert
    • Erhaltungsgebiet Städtebauliche Gestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_338c289d-3f38-4fed-a518-0eea7d1e5118

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_338c289d-3f38-4fed-a518-0eea7d1e5118
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    • XPLAN_SO_GEBIET_338c289d-3f38-4fed-a518-0eea7d1e5118
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergstedt24
    xpPlanDate
    • 2010-04-14
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_190d5b79-2842-481b-8771-1971c5ce2689]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_a5d20c18-73f3-440a-b5ef-aafc35174bb6]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.4 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_33b9ab0e-2529-453e-a849-88b0d77f97e7

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_33b9ab0e-2529-453e-a849-88b0d77f97e7
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    • XPLAN_SO_GEBIET_33b9ab0e-2529-453e-a849-88b0d77f97e7
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf42
    xpPlanDate
    • 2005-09-07
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_0ad328c3-0007-4fd8-ae4c-e28ae435463a]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_37309a2a-ad4b-4fe7-a0f2-e38409cc4dd9]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_3468f7ba-450a-4eb3-bc12-d8a589058963

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_3468f7ba-450a-4eb3-bc12-d8a589058963
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    • XPLAN_SO_GEBIET_3468f7ba-450a-4eb3-bc12-d8a589058963
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese35-Suelldorf20
    xpPlanDate
    • 2006-06-23
    ebene
    • 0
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_cff31070-0262-4d11-aa51-da965b347b50]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
  • XPLAN_SO_GEBIET_34aaf382-1d20-41a6-8a77-a29e718a7af0

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_34aaf382-1d20-41a6-8a77-a29e718a7af0
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    • XPLAN_SO_GEBIET_34aaf382-1d20-41a6-8a77-a29e718a7af0
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Fuhlsbuettel25
    xpPlanDate
    • 2006-02-20
    ebene
    • 0
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_af874358-cf2f-4e25-8fe9-e23873a4f4b2]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_d6bb3af1-4719-45aa-adb4-bc3d379a4598]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
  • XPLAN_SO_GEBIET_34adcdf5-267b-4d2b-9661-9e567487ee62

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_34adcdf5-267b-4d2b-9661-9e567487ee62
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_34adcdf5-267b-4d2b-9661-9e567487ee62
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese18
    xpPlanDate
    • 2016-02-04
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_102b1ed2-3267-4a7f-9f49-a5ef1f832ecd]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_35524d81-2130-4d24-a65e-1ce4d738c463

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_35524d81-2130-4d24-a65e-1ce4d738c463
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_35524d81-2130-4d24-a65e-1ce4d738c463
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf42
    xpPlanDate
    • 2005-09-07
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_0ad328c3-0007-4fd8-ae4c-e28ae435463a]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_d846f436-edac-4b7f-b5c0-3d62b348b02d]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_3590bacd-b8b9-46be-a17b-9ad2e4c20d96

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_3590bacd-b8b9-46be-a17b-9ad2e4c20d96
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_3590bacd-b8b9-46be-a17b-9ad2e4c20d96
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen30
    xpPlanDate
    • 2006-07-05
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b09e5338-e644-47f8-9c9f-8e8535b58e3e]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage das Ortsbild, die Stadtlandschaft oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_35aa4df5-875d-4d41-8d83-055aa38c385b

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_35aa4df5-875d-4d41-8d83-055aa38c385b
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    • XPLAN_SO_GEBIET_35aa4df5-875d-4d41-8d83-055aa38c385b
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese35-Suelldorf20
    xpPlanDate
    • 2006-06-23
    ebene
    • 0
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_cff31070-0262-4d11-aa51-da965b347b50]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
  • XPLAN_SO_GEBIET_369588d7-77ce-41dc-a71a-51832fa602ca

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_369588d7-77ce-41dc-a71a-51832fa602ca
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_369588d7-77ce-41dc-a71a-51832fa602ca
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen10
    xpPlanDate
    • 1990-02-06
    ebene
    • 0
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_65b6cbae-67d5-4891-85e3-3241847e8341]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_f650fb73-7e2a-43c5-aef5-3ce2c01d88bd]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
    gebietsArt
    • 17000
    gebietsArtWert
    • Erhaltungsgebiet Städtebauliche Gestalt