SO_Gebiet



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  • XPLAN_SO_GEBIET_ad79b869-330b-4064-aec9-506a6fb9f214

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_ad79b869-330b-4064-aec9-506a6fb9f214
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    • XPLAN_SO_GEBIET_ad79b869-330b-4064-aec9-506a6fb9f214
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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal18
    xpPlanDate
    • 1991-01-22
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_f51d355c-1a43-4fb2-8435-292396d1e4d7]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_57532c2d-7751-47de-a2fa-3fd7c2634953]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.6 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.8 | In den als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten und im Plangebiet nördlich der Jüthornstraße sowie im Blockinnenbereich des Flurstücks 3031 werden Flachdächer und Staffelgeschosse ausgeschlossen.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b0042c95-9af7-4919-8159-5214fd8f490e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b0042c95-9af7-4919-8159-5214fd8f490e
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    • XPLAN_SO_GEBIET_b0042c95-9af7-4919-8159-5214fd8f490e
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Heimfeld
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_SO_BEREICH_37758b37-37aa-4f86-9cdb-6e48c2085259]
    flaechenschluss
    • No
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    • [Gemeindeschlüssel: 020000000]
    rechtscharakter
    • 9999
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    • Sonstiges
    sonstRechtscharakter
    • {www.mysynergis.com/XPlanungR/5.1/0}Verordnung
    sonstRechtscharakterWert
    • {www.mysynergis.com/XPlanungR/5.1/0}Verordnung
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b125a96e-a000-4e1d-b84d-59e8c80c0c9f

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b125a96e-a000-4e1d-b84d-59e8c80c0c9f
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    • XPLAN_SO_GEBIET_b125a96e-a000-4e1d-b84d-59e8c80c0c9f
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Iserbrook22
    xpPlanDate
    • 1996-06-20
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c4338bad-0c88-40ed-b81b-65e0d9f89f5c]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_224e00e2-bde0-4446-af6d-0f7b9b0924b2]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seiten 17, 66), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b2288b6b-0541-4429-9ef4-53cd9721a132

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b2288b6b-0541-4429-9ef4-53cd9721a132
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    • XPLAN_SO_GEBIET_b2288b6b-0541-4429-9ef4-53cd9721a132
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Finkenwerder32
    xpPlanDate
    • 2009-10-06
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b755b8d6-c2e8-4fad-8ddf-0ee9df8c844f]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_08eb09e7-2aa4-4c61-81f9-d3cc2df1b948]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.7.1 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: An den Straßen Finkenwerder Norderdeich und Norderkirchenweg sind die Gebäude mit Ausnahme des Gebäudes auf dem Flurstück 1136 der Gemarkung Finkenwerder-Nord (Finkenwerder Norderdeich 5) giebelständig zur Straße zu errichten.][§2 Nr.7.2 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: Dächer von Gebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 38 Grad und 45 Grad auszubilden. Für die Dachdeckung sind rote oder anthrazitfarbene Dachpfannen oder Schiefer zu verwenden. Darüber hinaus sind für auf Wurten errichtete Gebäude Reetdächer zulässig.][§2 Nr.7.3 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: Außenwände von Gebäuden sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk oder als helle Putzfassade auszuführen.][§2 Nr.7.4 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: In der vertikalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten beziehungsweise die vorhandenen Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestalten.][§2 Nr.7.5 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: Die horizontale Gliederung der Fassaden in einzelne Geschosse ist durch Gestaltungselemente erkennbar zu machen.][§2 Nr.7.6 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: Fenster sind durch Pfosten oder Kämpfer zu gliedern; es sind stehende Fensterformate zu verwenden. Metallisch wirkende Fensterrahmen und Türen sind unzulässig.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b2cb21c8-5419-4afa-ad9b-c81f1526327f

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b2cb21c8-5419-4afa-ad9b-c81f1526327f
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    • XPLAN_SO_GEBIET_b2cb21c8-5419-4afa-ad9b-c81f1526327f
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ottensen43
    xpPlanDate
    • 2010-05-27
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_662b6b87-c7d5-48e5-a4f2-be22f6404e2e]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b39e4a92-f66d-4f4d-af77-2dc2cbb46495

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b39e4a92-f66d-4f4d-af77-2dc2cbb46495
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    • XPLAN_SO_GEBIET_b39e4a92-f66d-4f4d-af77-2dc2cbb46495
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eppendorf22
    xpPlanDate
    • 1999-09-09
    uuid
    • 3A31B0E1-F17D-45F3-875E-224274D66DC9
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_7cb8276c-491a-4827-8747-097a873675c2]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_f817e7a8-65bc-4c58-9ca4-1d67534fa545]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b43adf94-22b1-4099-8ebe-286dcd524c8d

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    • XPLAN_SO_GEBIET_b43adf94-22b1-4099-8ebe-286dcd524c8d
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StPauli33
    xpPlanDate
    • 1997-08-19
    uuid
    • 75B6A674-3C04-476B-BA10-0272F3407A04
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_84d08f54-e880-477a-bc9c-70a079a5b624]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_f029fe31-a13d-4f5a-8922-02a66a541a7a]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b47141d6-7ef6-44f2-9749-7176c8e8f637

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b47141d6-7ef6-44f2-9749-7176c8e8f637
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    • XPLAN_SO_GEBIET_b47141d6-7ef6-44f2-9749-7176c8e8f637
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf42
    xpPlanDate
    • 2005-09-07
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_0ad328c3-0007-4fd8-ae4c-e28ae435463a]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_bb14195d-c1d2-4eef-a1c9-5c11058c7d96]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b4795063-bad3-4511-b57f-e2291431151d

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b4795063-bad3-4511-b57f-e2291431151d
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    • XPLAN_SO_GEBIET_b4795063-bad3-4511-b57f-e2291431151d
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StGeorg35
    xpPlanDate
    • 2004-09-04
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_7899bf7d-a11a-44cb-8063-fc7faab9c4a2]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_48b8c00a-ccab-4583-bc1f-4a20535149e1]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung, eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.16 | In den als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten sind die Gebäudefassaden und Dachgeschosszonen so zu gestalten, dass in ihrer vertikalen Gliederung der Maßstab der historischen Bebauung gewahrt und zugleich die historischen Grundstücksbreiten erkennbar bleiben. Eine Unterteilung der Fassade in Erdgeschoss und darüber liegende Geschosse muss erkennbar sein.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b53f479c-7f01-4e40-8a1c-a031f2db9bd5

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b53f479c-7f01-4e40-8a1c-a031f2db9bd5
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_b53f479c-7f01-4e40-8a1c-a031f2db9bd5
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese29
    xpPlanDate
    • 1991-07-02
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_047a3862-5c23-4661-a508-c994c114fb46]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder .zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.5 | Im „Erhaltungsbereich" gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§2 Nr.5.1 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis maximal 45 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.5.2 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegende Formate zu verwenden.][§2 Nr.5.3 | Bei Gebäuden in Hanglage sind geschlossene Stützmauern zu errichten. Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, daß das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§2 Nr.5.4 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.5.5 | Auskragungen dürfen über Keller- und Stützwänden nicht mehr als 1,8m tief und 3,5 m lang sein. Überschreitungen der Länge sind zulässig, wenn dadurch die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird.][§2 Nr.5.6 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden.][§2 Nr.5.7 | Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt