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  • XPLAN_SO_GEBIET_b53f479c-7f01-4e40-8a1c-a031f2db9bd5

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b53f479c-7f01-4e40-8a1c-a031f2db9bd5
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_b53f479c-7f01-4e40-8a1c-a031f2db9bd5
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese29
    xpPlanDate
    • 1991-07-02
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_047a3862-5c23-4661-a508-c994c114fb46]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder .zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.5 | Im „Erhaltungsbereich" gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§2 Nr.5.1 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis maximal 45 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.5.2 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegende Formate zu verwenden.][§2 Nr.5.3 | Bei Gebäuden in Hanglage sind geschlossene Stützmauern zu errichten. Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, daß das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§2 Nr.5.4 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.5.5 | Auskragungen dürfen über Keller- und Stützwänden nicht mehr als 1,8m tief und 3,5 m lang sein. Überschreitungen der Länge sind zulässig, wenn dadurch die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird.][§2 Nr.5.6 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden.][§2 Nr.5.7 | Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b73f46fb-5e14-47b2-9dd6-867f5bcf4097

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b73f46fb-5e14-47b2-9dd6-867f5bcf4097
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    • XPLAN_SO_GEBIET_b73f46fb-5e14-47b2-9dd6-867f5bcf4097
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ottensen43
    xpPlanDate
    • 2010-05-27
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_662b6b87-c7d5-48e5-a4f2-be22f6404e2e]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b787d4fb-76d0-4956-bbb4-7bb785b67cb6

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b787d4fb-76d0-4956-bbb4-7bb785b67cb6
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    • XPLAN_SO_GEBIET_b787d4fb-76d0-4956-bbb4-7bb785b67cb6
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altengamme10
    xpPlanDate
    • 2005-11-24
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_03e0f94e-11db-4af2-ac0b-91eab0bfd17d]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_1f7c638d-0aa5-4ac8-9e32-4e1188a2ccf1]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b9e49802-34db-42dc-84be-3292aa4d30e2

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b9e49802-34db-42dc-84be-3292aa4d30e2
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_b9e49802-34db-42dc-84be-3292aa4d30e2
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neuenfelde10
    xpPlanDate
    • 2001-12-06
    ebene
    • 0
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4709898c-20ec-477e-9ed6-d8b21959fe0b]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PTO_64c2d7b2-c4f2-4e1a-942a-723ea4c88afb]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
    gebietsArt
    • 17000
    gebietsArtWert
    • Erhaltungsgebiet Städtebauliche Gestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b9ea0b49-6291-4bc6-97ad-b12778977de4

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b9ea0b49-6291-4bc6-97ad-b12778977de4
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_b9ea0b49-6291-4bc6-97ad-b12778977de4
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese16
    xpPlanDate
    • 1988-05-11
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_9e770934-e1f0-484b-b849-07727725ffe4]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_5df6eee0-8b76-412e-9dce-79484196de73][XPLAN_XP_PPO_26efa6fd-090a-47d0-a5a5-764d3faa1473][XPLAN_XP_PPO_2687d16e-ca09-4d19-b4c7-0db9834c92b8]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 20. September 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 221) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_b9f7c8f1-0a05-4318-a131-b25487bd398c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_b9f7c8f1-0a05-4318-a131-b25487bd398c
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_b9f7c8f1-0a05-4318-a131-b25487bd398c
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wellingsbuettel16
    xpPlanDate
    • 2014-08-25
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_238f8087-f839-4541-a954-0f4b0e3ca11f]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_ba03366b-b2f7-4116-845e-e90170206d0f

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_ba03366b-b2f7-4116-845e-e90170206d0f
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_ba03366b-b2f7-4116-845e-e90170206d0f
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt127
    xpPlanDate
    • 2016-12-19
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4715f299-0e56-434b-8055-3df20f2233aa]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_b0c0bb4a-fb20-4c17-b6b3-e31652050fa2]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_ba68ea04-accd-4e1e-8e40-f6f16c847e3b

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_ba68ea04-accd-4e1e-8e40-f6f16c847e3b
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_ba68ea04-accd-4e1e-8e40-f6f16c847e3b
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese42
    xpPlanDate
    • 2019-04-30
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_7a3fc9b1-1d14-4667-8a2f-f2ddabcef202]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_56ff28e3-9700-4f6f-9dbe-39e9efee00cd]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.18 | Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche sind nur schiefergraue bis anthrazitfarbene Dachpfannen oder -schindeln in nicht glänzender Ausführung und begrünte Dächer zulässig. Ausnahmsweise sind rote Tonpfannen in Anpassung an die Nachbarbebauung oder Reetdeckungen zulässig.][§2 Nr.20 | Innerhalb der Erhaltungsbereiche sind flach geneigte Dächer und Flachdächer nur ausnahmsweise zulässig, wenn die städtebaulichen Erhaltungsziele nach § 172 des Baugesetzbuchs nicht beeinträchtigt und sie extensiv begrünt werden.][§2 Nr.21 | Bei der Ausbildung der Dächer innerhalb der Erhaltungsbereiche darf die Höhe des Drempels, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.]
    flaechenschluss
    • Nein
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_bae475bf-b10c-4bc4-8280-e1b7e61cd940

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_bae475bf-b10c-4bc4-8280-e1b7e61cd940
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_bae475bf-b10c-4bc4-8280-e1b7e61cd940
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese16
    xpPlanDate
    • 1988-05-11
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_9e770934-e1f0-484b-b849-07727725ffe4]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_9a46450f-ef6d-4963-b2e2-513e87d70b16]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 20. September 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 221) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_bb7e2c25-e66e-4e11-ab85-ccc43c52e696

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_bb7e2c25-e66e-4e11-ab85-ccc43c52e696
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_bb7e2c25-e66e-4e11-ab85-ccc43c52e696
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal26
    xpPlanDate
    • 2004-09-29
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_67a8f5de-5656-41c2-b268-c08ee829b105]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_771a2a20-96f6-48d2-a35f-aa55cd1d0831]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt