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  • XPLAN_SO_GEBIET_1f6a91f1-7a54-4a7b-b927-6d992b60031a

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_1f6a91f1-7a54-4a7b-b927-6d992b60031a
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    • XPLAN_SO_GEBIET_1f6a91f1-7a54-4a7b-b927-6d992b60031a
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt127
    xpPlanDate
    • 2016-12-19
    ebene
    • 0
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_cf8308fc-e4e6-45bf-bcaa-294c98be2629]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_f37bf457-c75b-465a-b6ce-be79309eec90]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_1fba596e-c38d-4be9-9b91-39ce6094db42

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_1fba596e-c38d-4be9-9b91-39ce6094db42
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    • XPLAN_SO_GEBIET_1fba596e-c38d-4be9-9b91-39ce6094db42
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StPauli26
    xpPlanDate
    • 2016-12-02
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d06712d4-39a7-4261-b7eb-0340cdfb905b]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_14b71edc-3c20-4d07-9625-c3b84f5b7a36]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt der Gebiete durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_202d8e77-f54b-4d64-8e66-516d00e0407f

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_202d8e77-f54b-4d64-8e66-516d00e0407f
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_202d8e77-f54b-4d64-8e66-516d00e0407f
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StPauli37
    xpPlanDate
    • 1995-12-15
    uuid
    • 8056FE36-4217-45FF-9AB7-8196FE2555D8
    ebene
    • 0
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_f30ad893-736d-4c70-b77c-622e2375b27b]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_a9a326d6-a31f-46c6-b2ff-049e9f8c39bf]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
    gebietsArt
    • 17000
    gebietsArtWert
    • Erhaltungsgebiet Städtebauliche Gestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_215e65da-7546-461c-a62d-1183462382dc

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_215e65da-7546-461c-a62d-1183462382dc
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    • XPLAN_SO_GEBIET_215e65da-7546-461c-a62d-1183462382dc
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • HafenCity9
    xpPlanDate
    • 2018-09-11
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ffc0159f-a66c-4cc0-83c8-ff0dad1f31fc]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_dc34fadb-3193-481f-b917-99492f73cdeb]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Bereich bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der baulichen Anlage auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung der baulichen Anlage oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtli-chen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.19 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen oder Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_220115a6-f79f-4a2a-bdcd-6b05883bded6

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_220115a6-f79f-4a2a-bdcd-6b05883bded6
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_220115a6-f79f-4a2a-bdcd-6b05883bded6
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese36
    xpPlanDate
    • 2006-05-04
    ebene
    • 0
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2dfb44aa-05b2-4098-b659-522d47b9534e]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | 1. In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
  • XPLAN_SO_GEBIET_238625b4-1d1f-4a1b-9d16-1993217fe3aa

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_238625b4-1d1f-4a1b-9d16-1993217fe3aa
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_238625b4-1d1f-4a1b-9d16-1993217fe3aa
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf42
    xpPlanDate
    • 2005-09-07
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_0ad328c3-0007-4fd8-ae4c-e28ae435463a]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_f1a49a20-74f6-4d69-851d-8fd7ea8845e1]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_248118fb-5e76-4596-8f2c-2b0def25166a

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_248118fb-5e76-4596-8f2c-2b0def25166a
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_248118fb-5e76-4596-8f2c-2b0def25166a
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billstedt102
    xpPlanDate
    • 2006-03-27
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e1f717ae-b7a3-46cb-b479-94cc39b2c562]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_13d5d1b5-7759-4fbb-b6f0-db83be2dba6d]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder in Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_25122caf-417d-4553-b85c-f2923e915ca5

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_25122caf-417d-4553-b85c-f2923e915ca5
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_25122caf-417d-4553-b85c-f2923e915ca5
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wellingsbuettel15
    xpPlanDate
    • 2006-02-01
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_3657cfd0-0bca-45bd-9a54-583b6e15dbde]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_b48c625a-ad44-4c9b-9df6-b3a0475f076a]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_SO_GEBIET_258a7122-9512-4e7a-a21d-17499eb01fba

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_258a7122-9512-4e7a-a21d-17499eb01fba
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_258a7122-9512-4e7a-a21d-17499eb01fba
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Nienstedten14
    xpPlanDate
    • 1995-06-07
    ebene
    • 0
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_57a7dd1b-ab8a-441d-9024-85352eea29aa]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_c349c2fc-a479-4b0a-a9dd-f5d9eb16ba13]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als »Erhaltungsbereiche'' bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hambur¬gisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geän¬dert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seite 17), in der je¬weils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforder¬lich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit an¬ deren baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errich¬tung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • Nein
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
  • XPLAN_SO_GEBIET_2644956c-7d1f-453f-bbc2-31ad3cc913df

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_gebiet/items/XPLAN_SO_GEBIET_2644956c-7d1f-453f-bbc2-31ad3cc913df
    gmlId
    • XPLAN_SO_GEBIET_2644956c-7d1f-453f-bbc2-31ad3cc913df
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Finkenwerder32
    xpPlanDate
    • 2009-10-06
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b755b8d6-c2e8-4fad-8ddf-0ee9df8c844f]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_99293903-d08a-42b5-b7b3-d2ae879763f5]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.7.1 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: An den Straßen Finkenwerder Norderdeich und Norderkirchenweg sind die Gebäude mit Ausnahme des Gebäudes auf dem Flurstück 1136 der Gemarkung Finkenwerder-Nord (Finkenwerder Norderdeich 5) giebelständig zur Straße zu errichten.][§2 Nr.7.2 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: Dächer von Gebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 38 Grad und 45 Grad auszubilden. Für die Dachdeckung sind rote oder anthrazitfarbene Dachpfannen oder Schiefer zu verwenden. Darüber hinaus sind für auf Wurten errichtete Gebäude Reetdächer zulässig.][§2 Nr.7.3 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: Außenwände von Gebäuden sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk oder als helle Putzfassade auszuführen.][§2 Nr.7.4 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: In der vertikalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten beziehungsweise die vorhandenen Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestalten.][§2 Nr.7.5 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: Die horizontale Gliederung der Fassaden in einzelne Geschosse ist durch Gestaltungselemente erkennbar zu machen.][§2 Nr.7.6 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: Fenster sind durch Pfosten oder Kämpfer zu gliedern; es sind stehende Fensterformate zu verwenden. Metallisch wirkende Fensterrahmen und Türen sind unzulässig.]
    flaechenschluss
    • Nein
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
    gebietsArt
    • 2000
    gebietsArtWert
    • ErhaltungsverordnungStaedtebaulicheGestalt