[§2 Nr.10 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flächen
für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen
unzulässig.][§2 Nr.16 | Gräben und Mulden der offenen Oberflächenentwässerung
sind vegetationsfähig und mit abgeflachten Uferböschungen
anzulegen.]