[§2 Nr.5 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen darf durch die Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Erdoberfläche nicht beeinträchtigt werden. Bauliche Anlagen sind so zu gründen, daß das Tunnelbauwerk nicht belastet wird. Dies gilt nicht für Ladengebäude, die nach Herstellung des Tunnelbauwerks über den unterirdischen Bahnanlagen errichtet werden.]