[§2 Nr. 43. | Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche „Ladenbeker Furtweg“ ist mit mindestens einem Amphibiendurchlass an gemäß der Planzeichnung festgesetztem Standort, die „Planstraße Westliche Anbindung“ mit mindestens zwölf Amphibiendurchlässen und die festgesetzte Straßenverkehrsfläche „Billwerder Billdeich“ mit mindestens zwei Amphibiendurchlässen zu versehen. Die Amphibiendurchlässe sind gleichmäßig über die Länge der Straßenverkehrsfläche zu verteilen; sie sind mit Grabendurchlässen koppelbar. Ein Amphibiendurchlass muss eine Breite von mindestens 1 m bei Durchlasslängen bis 20 m und bei darüberhinausgehenden Durchlasslängen 1,5 m aufweisen. Weiterhin sind durchgehende Leiteinrichtungen mit einer Höhe von 40 cm und Überkletterschutz, Untergrabungsschutz und hindernisfreiem Amphibienlaufweg zu errichten. An den Leiteinrichtungsenden sind Umkehrkästen zu installieren. Amphibienstopprinnen sind an Zufahrten zulässig. Die Amphibienleitsysteme sind dauerhaft zu unterhalten.]