Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel in der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der
den Mangel begründen soll, ist darzulegen.