(3) Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie , picht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.