Geltungsbereich
Es wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Verkündung verletzt worden sind.