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    • 5.1
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    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_FrankscheSiedlung
    schluessel
    • §3 Nr.3
    text
    • Gestaltung der Gebäude Je Gebäudezeile sind nur einheitliche Dachgauben oder Dachflächenfenster zulässig. Sie müssen je Gebäudezeile auf einer Höhe liegen. Dachgauben sind nur an der Gartenseite der Gebäude und nur einheitlich je Gebäudezeile zulässig. Je Gebäude darf nur eine Dachgaube eingebaut werden. Sie ist als Schleppgaube über zwei Sparrenfelder auszubilden. Dachflächenfenster dürfen eine Größe von 75 mal 125 cm nicht überschreiten. Auf der Gebäudevorderseite ist ein Fenster in Dachmitte je Gebäude, auf der Gar-tenseite sind jeweils zwei Fenster mit einem Zwischenraum von einem Sparrenfeld zulässig.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges