Das Fassadenmaterial Backstein ist beim Ändern oder Instandhalten von baulichen Anlagen in dem in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu erhalten und beim Errichten von baulichen Anlagen und bei Sanierungen zu verwenden. Die Färbung des Backsteins richtet sich nach den jeweils prägenden
Fassadenmaterialien in den Teilbereichen I-VII. Diese lassen sich wie folgt zuordnen:
Teilbereich I überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun, vereinzelt heller Putz
Teilbereich II Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun, Farbvariationen durch Fehlbrand
Teilbereich III überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun, teilweise heller Putz, jedoch deutlich weniger
Teilbereich IV Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun Teilbereich V überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun, heller Putz, jedoch nur drei Gebäude
Teilbereich VI Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun, heller Stein am Gymnasium
Teilbereich VII Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun Das Fugenbild ist hinsichtlich seiner Farbigkeit auf das jeweils im prägenden Bestand existierende Fugenbild abzustimmen.