Außenanlagen und Freiflächen
Stütz- und Böschungsmauem, Treppen einschließlich der hochgezogenen Treppenwangen an den Haustüren, Torbögen, Stützpfeiler für Pergolen und Gartenmauern sind in ihrem bisherigen Zustand zu erhalten. Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in der bisherigen Form und in rotem Ziegelmauerwerk entsprechend § 3 Absatz 1 zu erneuern.