Zusätzliche Angaben zur Gestaltung der Gebäude im Bereich B
Abweichend von § 4 Absatz 2 sind neben den ursprünglich vorhandenen keine weiteren Dachgauben und sind auch keine Dachflächenfenster auf der Straßenseite zulässig. Auf der Gartenseite sind nur Dachflächenfenster gemäß § 4 Absatz 2 Sätze 5 bis 7 zulässig.