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    • 5.1
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    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_FrankscheSiedlung
    schluessel
    • §3 Nr.4
    text
    • Gestaltung der Gebäude Fenster sind bei Erneuerung entsprechend den vorhandenen Fenstern dreiflügelig mit gleichen Scheibenbreiten auszubilden. Feststehende Pfosten und die zwei dagegenschlagenden Flügelrahmen dürfen zusammen nicht mehr als 17 cm breit sein. Pfosten und Blendrahmen müssen mindestens 1,5 cm vor dem Flügelholz liegen. Die Farbe muß weiß sein. Die an den Gartenseiten vorhandenen Bockfenster dürfen durch dreiflügelige Terrassentüren ersetzt werden.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges