Bei der Ausbildung der Dächer innerhalb der Erhaltungsbereiche
darf die Höhe des Drempels, das heißt der
Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens
und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand
mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.