SO_TextAbschnitt



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  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_fb9df76d-a4f5-4f14-af13-46bb6d647d5e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_fb9df76d-a4f5-4f14-af13-46bb6d647d5e
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_fb9df76d-a4f5-4f14-af13-46bb6d647d5e
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Fritz-Schumacher-Siedlung
    schluessel
    • 3
    text
    • Es wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich sind a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem In-Kraft- Treten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_fc26ae3e-749e-4dc2-b564-a8c4fa395362

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_fc26ae3e-749e-4dc2-b564-a8c4fa395362
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_fc26ae3e-749e-4dc2-b564-a8c4fa395362
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_FrankscheSiedlung
    schluessel
    • §2 Nr.2
    text
    • Allgemeine Anforderungen Die Anpassung muß sich insbesondere auf folgende charakteristische Gestaltungsmerkmale beziehen: 1. die einheitliche zweigeschossige Zeilenbebauung mit dem roten Ziegelmauerwerk; 2. die geneigten, roten Pfannendächer; 3. die sparsam detaillierten Fenster, Türen und sonstigen Fassadenelemente; 4. die durch Hecken und Knicks räumlich gegliederten gärtnerischen Anlagen und die zugehörigen baulichen Anlagen, wie Pergolen, Freiplastiken, Stützmauern und Treppen.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_fd18843a-a2d5-4dfb-91eb-656991623990

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_fd18843a-a2d5-4dfb-91eb-656991623990
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_fd18843a-a2d5-4dfb-91eb-656991623990
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf94
    xpPlanDate
    • 2008-01-08
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_fd716b33-dbbd-42d8-99d1-07323a6f16f2

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_fd716b33-dbbd-42d8-99d1-07323a6f16f2
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_fd716b33-dbbd-42d8-99d1-07323a6f16f2
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Poppenbuettel36
    xpPlanDate
    • 2004-09-01
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_feb27e00-70bc-4caa-bc18-2e2253f83c27

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_feb27e00-70bc-4caa-bc18-2e2253f83c27
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_feb27e00-70bc-4caa-bc18-2e2253f83c27
    xpVersion
    • 5.4
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese43
    xpPlanDate
    • 2016-06-21
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan