(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Ottensen zwischen Friedensallee, Röhrigstraße, Hohenzollernring, Bleickenallee, Othmarscher Kirchenweg, Griegstraße und Friesenweg (Bezirk Altona, Ortsteile 210 und 212). Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordostgrenze des Flurstückes 846, Ostgrenze des Flurstückes 846, Nordostgrenze des Flurstückes 844, über Flurstück 842 (Griegstraße), Nordostgrenze des Flurstückes 2568 der Gemarkung Othmarschen, Nordostgrenzen der Flurstücke 4097, 1312, 1313, Ostgrenze des Flurstückes 3984, Ostgrenze des Flurstückes 2482, über Flurstück 2483 (Grünebergstraße), Nordgrenze des Flurstückes 1291, über Flurstück 1290 (Harmsenstraße), Nordgrenze des Flurstückes 1286, über Flurstück 1281 (Windhukstraße), Nordgrenze des Flurstückes 1269, Nord- und Ostgrenze des Flurstückes 1268, Ostgrenze des Flurstückes 1267, Ost- und Südostgrenze des Flurstückes 2859, über Flurstück 3197 (Behringstraße) der Gemarkung Ottensen, Nordost- und Ostgrenze des Flurstückes 2113 der Gemarkung Othmarschen, über Flurstück 936 (Lisztstraße), Südostgrenze des Flurstückes 2882, Ostgrenze des Flurstückes 1260, über Flurstück 4340 (Bülowstraße), Ost- und Südgrenze des Flurstückes 5426 sowie Südgrenze des Flurstückes 5425, Südgrenze des Flurstückes 1257 der Gemarkung Ottensen, Südgrenzen der Flurstücke 953, 1918, 951, 950, über Flurstück 928 (Grünebergstraße), Südgrenzen der Flurstücke 2580, 914, 913, 912, über Flurstück 901 (Griegstraße) der Gemarkung Othmarschen, Südost-, Süd- und Westgrenze des Flurstückes 897, Westgrenzen der Flurstücke 898, 899, West- und Nordgrenze des Flurstückes 900 in der Gemarkung Othmarschen, über Flurstück 3197 (Behringstraße), Westgrenzen der Flurstücke 873, 872, über Flurstück 842 (Griegstraße), Südwestgrenzen der Flurstücke 2831 und 2641, Südwest- und Westgrenze des Flurstückes 2829, Nordwestgrenze des Flurstückes
846 der Gemarkung Othmarschen.
Das Erhaltungsgebiet besteht aus sieben Teilbereichen, diese sind der „Anlage zur Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West“ zu entnehmen.
(2) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze durchgezogene Linie abgegrenzten Flächen für das Gebiet zwischen der Gärtnerstraße, den Grundstücken nordöstlich der Kottwitzstraße, nördlich Eppendorfer Weg, nordöstlich Wrangelstraße, westlich Moltkestraße, Isebekkanal, Bismarckstraße, Scheideweg, Eppendorfer Weg und den Grundstücken westlich der Mahnsteinstraße in der Gemarkung Eimsbüttel des Bezirks Eimsbüttel, Ortsteile 308, 315, 316.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts gelten gemacht worden sind.
Gestaltung der Gebäude
Die vorhandenen Betonblumenkästen einschließlich der Konsolen sind zu erhalten. Sie dürfen durch Asbestzementkästen in gleicher Form und Farbe ersetzt werden.
In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderang darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.