SO_TextAbschnitt



Filter
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_5357e65e-54f1-45f0-9be8-943b6ffe9239

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_5357e65e-54f1-45f0-9be8-943b6ffe9239
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_5357e65e-54f1-45f0-9be8-943b6ffe9239
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Gartenstadt_Siemershoehe
    schluessel
    • 1
    text
    • Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 durch durchgehende rote Linien abgegrenzten Flächen in den Gemarkungen Alsterdorf und Langenhorn (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteile 407 und 432).
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_55149ae7-da5a-4a44-ba69-8f9d2254f597

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_55149ae7-da5a-4a44-ba69-8f9d2254f597
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_55149ae7-da5a-4a44-ba69-8f9d2254f597
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Gartenstadt_Siemershoehe
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt bedürfen in den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_5575d777-41ca-4e52-96a7-f81f3d7e1e91

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_5575d777-41ca-4e52-96a7-f81f3d7e1e91
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_5575d777-41ca-4e52-96a7-f81f3d7e1e91
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_OberesBorgfelde
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_562fee19-5e89-4424-9524-a2294986bbea

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_562fee19-5e89-4424-9524-a2294986bbea
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_562fee19-5e89-4424-9524-a2294986bbea
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Othmarschen-Ottensen-Teilbereich3
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_568ee474-daa0-472c-9ea9-0caded8eb7d6

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_568ee474-daa0-472c-9ea9-0caded8eb7d6
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_568ee474-daa0-472c-9ea9-0caded8eb7d6
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Steenkamp-Siedlung
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_579122a3-697c-448c-b38a-652022cc0c88

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_579122a3-697c-448c-b38a-652022cc0c88
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_579122a3-697c-448c-b38a-652022cc0c88
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Rahlstedt_II
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_5803a4b2-e369-4ff2-bace-4b23cfc3a8f1

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_5803a4b2-e369-4ff2-bace-4b23cfc3a8f1
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_5803a4b2-e369-4ff2-bace-4b23cfc3a8f1
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Albertiweg
    schluessel
    • 1
    text
    • Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine schwarze Linie umgrenzte Fläche am Albertiweg in Othmarschen mit den Hausnummern 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 15 (Bezirk Altona, Ortsteil 219).
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_583b8c62-3908-438b-886c-df41bb6b1de1

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_583b8c62-3908-438b-886c-df41bb6b1de1
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_583b8c62-3908-438b-886c-df41bb6b1de1
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Farnstrasse-Wacholderweg
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt (Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_59130318-0424-45be-adf7-33a805abac5c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_59130318-0424-45be-adf7-33a805abac5c
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_59130318-0424-45be-adf7-33a805abac5c
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Gross-Flottbek
    schluessel
    • 1
    text
    • Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen nordwestlich des S-Bahnhofs Othmarschen zwischen Dürerstraße, Kalckreuthweg und Baron-Voght-Straße (Bezirk Altona, Ortsteil 217).
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_594ab030-fece-4ec7-80e2-edb2952131ea

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_594ab030-fece-4ec7-80e2-edb2952131ea
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_594ab030-fece-4ec7-80e2-edb2952131ea
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Gurlittstrasse
    schluessel
    • 3
    text
    • Es wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich werden a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges