Gestaltung der Gebäude
An der Vorderseite der Gebäude und an der Rückseite des Obergeschosses sind Jalousien und Rolläden mit außenliegenden Kästen sowie Elektrokabel unzulässig.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkung Finkenwerder (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 139).
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt bedürfen in den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Eppendorf,
Ortsteile 403, 404 und 405 wird wie folgt begrenzt:
Südgrenzen der Flurstücke 424, 476, 475, 362, 3032, 3031, 3030, 477, 568, 370 und 371 nördlich der Geschwister-Scholl- Straße, Westgrenzen der Flurstücke 371, 97, 1845 und 1846 östlich der Tarpenbekstraße, über die Straßenflurstücke 4021 (Tarpenbekstraße) und 96 (Lokstedter Weg), Westgrenzen der Flurstücke 2362, 2361, 2159 (Edgar-Roß-Straße), 2220, 2221, 3093, 2223, 2029 (Nissenstraße), 2134, 2133, 1711, 1710, 1642 (Siemssenstraße), 1754, 1755, 1756, 1437, 1464, 1465, 1466, 1467, 1468, 1099, 1500, 1469, 1470, 1472, 1484, 1485, 1473, 1474, 1744, 1476, 1477, 1658, 1657, 481, 482, 2116 und 2178 östlich der Tarpenbekstraße, Nordgrenzen der Flurstücke 2178 und 794, Ostgrenzen der Flurstücke 794, 1857, 1858, 1859, 407, 1713, 1714, 1515, 1259, 1519, 1488, 1498, 1495 und 1494 westlich der Erikastraße, über das Flurstück 29 (Erikastraße), Nordgrenze des Flurstücks 1596, Ostgrenzen der Flurstücke 1596, 1656, 1944, 1943, 1501, 1518, 3229, 1475, 1064, 1483, 1063, 1482, 1553, 1987, 1988, 30, 2226, 2363, 2365, 2366 und 2364 östlich der Erikastraße, über das Flurstück 3277 (Parkanlage), Ostgrenzen der Flurstücke 2407, 2438, 2439, 2440, 2394, 2581, 2585, 2584 und 55 östlich der Erikastraße, über das Flurstück 181 (Eppendorfer Landstraße), Nordwest-, Nordost- und Ostgrenze des Flurstücks 3977 (Haynspark), über das Flurstück 3687 (Alster), Nordostgrenzen der Flurstücke 3478 (Parkanlage), Flurstück 3323 (Tewessteg) und 2414 (Wanderweg), Südostgrenzen der Flurstücke 3283 und 3299 nordwestlich der Ludolfstraße, Südwestgrenzen der Flurstücke 3316, 1056, 3323 (Flurstück Tewessteg), 659 und 658 nordöstlich der Ludolfstraße, Nordwestgrenze des Flurstücks 658, Südwestgrenzen der Flurstücke 3467 und 3475 nordöstlich der Ludolfstraße, über das Flurstück 466 (Ludolfstraße), Ostgrenze des Flurstücks 179 nördlich der Heinickestraße, Südgrenzen der Flurstücke 179, 781, 47, 178 und 48 nördlich der Heinickestraße, über die Flurstücke 464 (Eppendorfer Marktplatz) und 181 (Eppendorfer Landstraße/Friedenseiche),Südgrenzen der Flurstücke 85 und 203 nördlich der Martinistraße, Westgrenzen der Flurstücke 203, 3499, 1390, 2238, 376, 90, 2721, 92, 93, 60, 1671, 1513 und 1514, über die Flurstücke 114 (Erikastraße) und 349 (Geschwister-Scholl-Straße) der
Gemarkung Eppendorf.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigimg nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.