SO_TextAbschnitt



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  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_64c4e4cc-a9b5-4d0f-b1a9-07d2ccdc479c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_64c4e4cc-a9b5-4d0f-b1a9-07d2ccdc479c
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_64c4e4cc-a9b5-4d0f-b1a9-07d2ccdc479c
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altengamme10
    xpPlanDate
    • 2005-11-24
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_660e554a-9ecc-4aad-ac5f-dad10cd190f8

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_660e554a-9ecc-4aad-ac5f-dad10cd190f8
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_660e554a-9ecc-4aad-ac5f-dad10cd190f8
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Steilshoop5
    xpPlanDate
    • 1969-07-08
    schluessel
    • §2 Nr.5
    text
    • Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_6658e946-8d23-4c76-839b-4c1c904fa80b

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_6658e946-8d23-4c76-839b-4c1c904fa80b
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_6658e946-8d23-4c76-839b-4c1c904fa80b
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Baumkamp
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den Bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_6686a90b-c015-4b06-acb4-11ff63c6de52

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_6686a90b-c015-4b06-acb4-11ff63c6de52
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_6686a90b-c015-4b06-acb4-11ff63c6de52
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_FrankscheSiedlung
    schluessel
    • §1 Nr.2
    text
    • Geltungsbereich Für das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 BBauG bezeichneten Gründe zu. In dem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder die von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_67a12149-a174-44f4-8476-6a9d22970b01

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_67a12149-a174-44f4-8476-6a9d22970b01
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_67a12149-a174-44f4-8476-6a9d22970b01
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • HafenCity9
    xpPlanDate
    • 2018-09-11
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Bereich bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der baulichen Anlage auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung der baulichen Anlage oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtli-chen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_689aad3c-7f0b-4cbb-be2a-8601366e185c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_689aad3c-7f0b-4cbb-be2a-8601366e185c
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_689aad3c-7f0b-4cbb-be2a-8601366e185c
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_BergedorferHafen
    schluessel
    • 1
    text
    • Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende schwarze Linie abgegrenzten Flächen (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602). Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt: Westgrenze und Südwestgrenze des Flurstücks 7316 (Serrahnstraße), über das Flurstück 7602, über den Weidenbaumsweg (Flurstück 7601), die Alte Holstenstraße (Flurstück 210) und die Ernst-Mantius-Straße (Flurstück 2017), Nordgrenze des Flurstücks 225, über den Bergedorfer Schlossgraben (Flurstück 3582), Nordgrenze des Flurstücks 506, über die Bergedorfer Schloßstraße (Flurstück 7197), über die Straße Sachsentor (Flurstück 501), über die Straße Vierlandenstraße (Flurstück 7184), über die Bergedorfer Straße/B 5 (Flurstück 3859), über die Schleusengrabenbrücke (Flurstück 477), über die Bergedorfer Straße/B5 (Flurstück 7599), Westgrenze des Flurstücks 7296.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_691251fa-f239-48ae-be69-13cc1f275c4c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_691251fa-f239-48ae-be69-13cc1f275c4c
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_691251fa-f239-48ae-be69-13cc1f275c4c
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neuengamme8
    xpPlanDate
    • 2009-07-17
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn eine bauordnungsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_69829c9a-7642-4f01-9f8b-d218a5a755d8

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_69829c9a-7642-4f01-9f8b-d218a5a755d8
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_69829c9a-7642-4f01-9f8b-d218a5a755d8
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Kupferhof
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar und dann, wenn nach der Baufreistel­lungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz­und Verordnungsblatt Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_6c99b844-6451-4a94-96a9-7a95da8e6b68

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_6c99b844-6451-4a94-96a9-7a95da8e6b68
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_6c99b844-6451-4a94-96a9-7a95da8e6b68
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_FrankscheSiedlung
    schluessel
    • §4 Nr.2
    text
    • Außenanlagen und Freiflächen Terrassentrennwände sind in lasiertem oder weiß gestrichenem Holz in einheitlicher Ausführung je Gebäudezeile zu erhalten.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_6d4b444f-7952-4073-8afd-083c8551342c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_6d4b444f-7952-4073-8afd-083c8551342c
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_6d4b444f-7952-4073-8afd-083c8551342c
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bahrenfeld62
    xpPlanDate
    • 2015-03-30
    schluessel
    • §2 Nr.14
    text
    • In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan