Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Wandsbek (Teilbereiche der Stadtteile Wandsbek und Marienthal), der Gemarkungen Wandsbek und Marienthal, Ortsteile 507 und 510, wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 3568, über die Schloßstraße (Flurstück 3788) und Robert-Schuman-Brücke (Flurstück 2186), Südwestgrenzen der Flurstücke 2507 und 2506, der Nordwestgrenze des Flurstücks 2506, der Nordgrenze des Flurstücks 2507, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1485, der Nordgrenzen der Flurstücke 3667, 3397, über die Schädlerstraße (Flurstück 1719), Nordwestgrenzen der Flurstücke 3199, 3092, 1627, 1626 und 1621, über die Straße Küsterkamp (Flurstück
3752), Nordwestgrenzen der Flurstücke 1651, 1653, 1657, 3079, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1664, Nordgrenzen der Flurstücke 1663, 3575, Nord- und Ostgrenze der Josephstraße (Flurstück 3743), Nordgrenze des Flurstücks 2082, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2840, über die Morewoodstraße (Flurstück 1824), Nordgrenzen der Flurstücke 2220 und 3280, Westgrenze des Flurstücks 1837, West- und Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1836, Ostgrenzen der Flurstücke 1837, 3280, 2068, 1847, 1844, über die Von-Bargen-Straße (Flurstück1848), Nordgrenze des Flurstücks 1856, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1864, Ostgrenzen der Flurstücke 1863, 1862, 1861 und 2780, Südostgrenze des Flurstücks 2780, über die Von-Bargen-Straße (Flurstück 1848), Südostgrenzen der Flurstücke 2782, 2734, 2068 und 2216, über die Neumann-Reichardt-Straße (Flurstück 1823), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1820, Ostgrenzen der Flurstücke 3511, 3509, 3507, 3505 und 1807, über die Bovestraße (Flurstück 1789), Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 3484, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 1760, Südwestgrenzen der Flurstücke 3386 und 3388, Südgrenze des Flurstücks 1734 der Gemarkung Wandsbek, über die Wandsbeker Bahnhofstraße (Flurstück 908) der Gemarkung Marienthal, Südgrenzen der Flurstücke 1530, 2067 und 3788 (Schloßstraße) und 3804, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 1522, Südostgrenzen der Flurstücke 1521, 1519, 1518, 2127, 1517, 1516, 1515, 1514 und 2575, Südund Westgrenze des Flurstücks 2575, Südgrenze der Schloßstraße (Flurstück 3788), über die Robert-Schuman-Brücke (Flurstück 2383), Nordostgrenze, Südgrenze und Westgrenze des Flurstücks 3568 der Gemarkung Wandsbek.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufrei-stellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Außenanlagen und Freiflächen
In den Gärten sind Geräteschuppen aus dunkel lasiertem Holz mit einer Grundfläche von höchstens 2 mal 2,5 m und in einer Höhe von 2 m zulässig.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern
eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die
entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von
1,5 m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten
Pflanzen zu begrünen.
In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.