Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufrei-stellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seite 17), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage al¬lein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord (Stadtteil Winterhude), Gemarkung Winterhude, Ortsteile 409 und 410, wird wie folgt begrenzt:
Nordwest-, Nord- und Nordostgrenzen der Flurstücke südlich der Hudtwalckerstraße und des Winterhuder Marktplatzes: 1194, 1193, 1192, 1191, 146, 2060, 2428 (Straßenflurstück Hudtwalckertwiete), 2425, 2059, 368 und 692.
Ost- und Nordostgrenzen der Flurstücke westlich und südwestlich der Barmbeker Straße: 1453, 366, 1452, 2654, 2367, 144 (Straßenflurstück Eppendorfer Stieg), 1846, 1845, 2960, 2959, 1836, 332 (Straßenflurstück Dorotheenstraße), 156, 1653, 609, 158, 589, 166 (Straßenflurstück Maria-Louisen-Stieg), 2616, 2613, 2612 und 2418.
Südostgrenzen der Flurstücke nordwestlich der Maria-Louisen-Straße: 2418, 166 (Straßenflurstück Maria-Louisen-Stieg), 1747 (Bahnflurstück Linie U3), 33, 34, 2811, 2038, 2037, 2107, 2108, 1989, 1990, 2109, über das Flurstück 332 (Straßenflurstück Dorotheenstraße), 1820, 446, 934, 1520, 2902 und über das Flurstück 427 (Straßenflurstück Sierichstraße).
Südwestgrenze der Flurstücke nordöstlich der Klärchenstraße:
2579, 504, 1546, 1545, 1034 und 3214.
Westgrenzen der Flurstücke östlich der Willistraße: 3214, 3213, 1905, 239, 2600, 41, 2132, 358, 1958, 1957 und über das Flurstück 427 (Straßenflurstück Sierichstraße).
Südwestgrenzen der Flurstücke nordöstlich der Sierichstraße:
1582, 943, 225, 1249 (Straßenflurstück Greflingerstraße), 1305 (Bahnflurstück Linie U3, Bahnhof Sierichstraße), 1782 (Straßenflurstück Flemingstraße), über das Flurstück 144 (Straßenflurstück Eppendorfer Stieg), 2913, 780, 779, 918, 1863, 2896, 1753, 515, 1197, 1196 sowie Westgrenzen der Flurstücke 1195 und 1194.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereiche bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt der Gebiete durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Allgemeine Anforderungen
Die Anpassung muss sich insbesondere auf folgende charakteristische Gestaltungsmerkmale beziehen:
1. die überwiegend zweigeschossige Doppelhaus- und Zeilenbebauung mit Fassaden aus rotem Klinkermauerwerk oder Putz in hellen Farbtönen;
2. die überwiegend vorhandenen Pfannendächer;
3. die Einfachheit und Klarheit der Formensprache, die sparsam mdetaillierten Fenster, Türen und sonstigen Fassadenelemente;
4. die durch Hecken und Baumreihen/Alleen sowie ein dichtes Netz rückwärtiger Erschließungen gegliederten Außenanlagen und Gärten und die zugehörigen baulichen Anlagen, wie Tordurchgänge, Stützmauern und Treppen im Vorgartenbereich.
In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze durchgezogene Linie abgegrenzten Flächen für das Gebiet zwischen Steenwisch, Eidelstedter Weg, Unnastraße, Ottersbekallee, Am Weiher, Eichenstraße, Wiesenstraße, Stellinger Weg, Hellkamp, Osterstraße, westlich
Schwenckestraße, Bei der Apostelkirche, Faberstraße, Spengelweg, Rellinger Straße, nördlich Matthesonstraße, Langenfelder Damm, Sillemstraße, Sartoriusstraße, Hartwig-Hesse- Straße und Högenstraße in der Gemarkung Eimsbüttel des Bezirks Eimsbüttel, Ortsteile 301, 302, 304.
In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf
Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt der Gebiete durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.