Allgemeine Anforderungen
Die Anpassung muss sich insbesondere auf folgende charakteristische Gestaltungsmerkmale beziehen:
1. die überwiegend zweigeschossige Doppelhaus- und Zeilenbebauung mit Fassaden aus rotem Klinkermauerwerk oder Putz in hellen Farbtönen;
2. die überwiegend vorhandenen Pfannendächer;
3. die Einfachheit und Klarheit der Formensprache, die sparsam mdetaillierten Fenster, Türen und sonstigen Fassadenelemente;
4. die durch Hecken und Baumreihen/Alleen sowie ein dichtes Netz rückwärtiger Erschließungen gegliederten Außenanlagen und Gärten und die zugehörigen baulichen Anlagen, wie Tordurchgänge, Stützmauern und Treppen im Vorgartenbereich.
In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze durchgezogene Linie abgegrenzten Flächen für das Gebiet zwischen Steenwisch, Eidelstedter Weg, Unnastraße, Ottersbekallee, Am Weiher, Eichenstraße, Wiesenstraße, Stellinger Weg, Hellkamp, Osterstraße, westlich
Schwenckestraße, Bei der Apostelkirche, Faberstraße, Spengelweg, Rellinger Straße, nördlich Matthesonstraße, Langenfelder Damm, Sillemstraße, Sartoriusstraße, Hartwig-Hesse- Straße und Högenstraße in der Gemarkung Eimsbüttel des Bezirks Eimsbüttel, Ortsteile 301, 302, 304.
In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf
Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt der Gebiete durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Wintergärten und Anbauten
Für eingeschossige Anbauten im Terrassenbereich gelten sinngemäß die Ausführungen unter Absatz 1. Geschlossene Dachflächen können als Dächer mit geringer Neigung ausgeführt werden.
Das Fassadenmaterial Backstein ist beim Ändern oder Instandhalten von baulichen Anlagen in dem in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu erhalten und beim Errichten von baulichen Anlagen und bei Sanierungen zu verwenden. Die Färbung des Backsteins richtet sich nach den jeweils prägenden
Fassadenmaterialien in den Teilbereichen I-VII. Diese lassen sich wie folgt zuordnen:
Teilbereich I überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun, vereinzelt heller Putz
Teilbereich II Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun, Farbvariationen durch Fehlbrand
Teilbereich III überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun, teilweise heller Putz, jedoch deutlich weniger
Teilbereich IV Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun Teilbereich V überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun, heller Putz, jedoch nur drei Gebäude
Teilbereich VI Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun, heller Stein am Gymnasium
Teilbereich VII Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun Das Fugenbild ist hinsichtlich seiner Farbigkeit auf das jeweils im prägenden Bestand existierende Fugenbild abzustimmen.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Bergedorf (Bergedorfer Villengebiet) vom 7. Juli 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 130) wird mit Wirkung vom 21. Juli 1998 gemäß § 215 a Absatz 2 BauGB erneut in Kraft gesetzt.