Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen zwischen Hallerstraße, Mittelweg, Außenalster und der Universität (Ortsteile 311, 312 und 313).
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Diese Verordnung gilt für die in den beiden anliegenden Karten durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkungen Barmbek und Wandsbek (Bezirke Hamburg-Nord und Wandsbek, Ortsteile 424, 425, 505 und 506) und der Gemarkung Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 411).
In dem nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein
oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen
das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von
städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung
der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die
städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte
baulich Anlage beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Gemarkung Eppendorf,
Stadtteile Eppendorf und Hoheluft-Ost, Ortsteile 401,
402, 403 und 404, wird wie folgt begrenzt:
– Südgrenze des Flurstücks 46 (Heinickestraße);
– Südgrenze des Flurstücks 466 (Ludolfstraße);
– nach Süden abknickend, der Flurstückgrenze 466 folgend,
bis auf Höhe der Flurstückgrenze zwischen 2786 und 1742;
– rechtwinkelig abknickend, das Flurstück 1998 (Kellinghusenstraße)
querend;
– Südgrenze des Flurstücks 790 (Heilwigstraße), bis das Flurstück
186 erreicht wird;
– nach Süden abknickend; der westlichen Grenze des Flurstücks
186 (Kunhardtstraße) folgend bis das Flurstück 1998
(Kellinghusenstraße) erreicht wird;
– das Flurstück 1998 (Kellinghusenstraße) querend;
– auf Höhe der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 784 und
2024 nach Süden abknickend und der westlichen Grenze
des Flurstücks 1998 (Kelllinghusenstraße) folgend;
– bei Erreichen des Brückenbauwerks der Hochbahn nach
Südwesten abknickend und zunächst der südöstlichen
Flurstücksgrenze des Flurstücks 472 (Goernestraße) folgend;
– Ostgrenze des Flurstücks 182 (Kellinghusens Park), bis
zum Flurstück 2722;
– westliche Grenze des Flurstücks 1463 (Loehrsweg) nach
Süden folgend;
– Querung des Flurstücks 473 (Loogestieg) nach Süden;
– Westgrenze des Flurstücks 1012 (Loehrsweg) nach Süden
folgend;
– Westgrenze des Flurstücks 1027 (Hegestraße) nach Süden
folgend;
– auf Höhe der südlichen Grenze des Flurstücks 213 (Hegestieg)
nach Osten abknickend; der Südgrenze des Flurstücks
1028 (Hegestieg) folgend;
– Westgrenze des Flurstücks 2299 (Isebekkanal) Richtung
Süden;
– am südlichen Ende des Flurstücks 1078 nach Westen abknickend
und die Flurstücke 819 und 226 (Lehmweg) querend;
– nördliche Flurstücksgrenze der Straße Falkenried Richtung
Westen; zunächst Flurstück 1001; nach Querung des
Flurstücks 1249 (Eppendorfer Weg); Flurstück 1000 (Nordgrenze);
nach Querung des Flurstücks 238 (Abendrothsweg);
Flurstück 1795 (Nordgrenze);
– nach Norden abknickend der östlichen Grenze des Flurstücks
890 (Breitenfelder Straße) folgend;
– im weiteren Verlauf der östlichen Grenze des Flurstücks 478
(Schottmüllerstraße) folgend;
– südöstliche Grenze des Flurstücks 881 (Martinistraße) nach
Osten folgend;
– das Flurstück 181 (Eppendorfer Landstraße) querend; der
Flurstücksgrenze Richtung Norden folgend;
– Ostgrenze des Flurstücks 464 (Eppendorfer Marktplatz) bis
zum Flurstück 46 (Heinickestraße) in der Gemarkung
Eppendorf.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Gestaltung der Gebäude
Über den Haustüren sind Wetterschutzdächer aus farblosen durchsichtigem Drahtspiegelglas auf Stahlkonstruktion mit Auskragung bis 1,20 m ohne Stützen zulässig. Über zwei benachbarten Haustüren soll jeweils ein gemeinsames Wetterschutzdach angebracht werden. Innerhalb einer Gebäudezeile sind die Wetterschutzdächer jeweils einheitlich auszuführen.