SO_TextAbschnitt



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  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_9e6f248a-553e-4232-847b-b90797c92fad

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_9e6f248a-553e-4232-847b-b90797c92fad
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_9e6f248a-553e-4232-847b-b90797c92fad
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eidelstedt31
    xpPlanDate
    • 2003-09-26
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_9e78e809-db5f-4bd4-872d-beced9ee03b6

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_9e78e809-db5f-4bd4-872d-beced9ee03b6
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_9e78e809-db5f-4bd4-872d-beced9ee03b6
    xpVersion
    • 5.4
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese40
    xpPlanDate
    • 2016-04-07
    text
    • Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich nach §§12ff Luftverkehrsgesetz des Verkehrsflughafens Hamburg-Fuhlsbüttel.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_9fee065b-7366-4fb0-b551-c63b60d64f06

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_9fee065b-7366-4fb0-b551-c63b60d64f06
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_9fee065b-7366-4fb0-b551-c63b60d64f06
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Birkenau
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den auordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a0468841-9c0a-4d68-9397-4e6da577dc71

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a0468841-9c0a-4d68-9397-4e6da577dc71
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a0468841-9c0a-4d68-9397-4e6da577dc71
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergstedt24
    xpPlanDate
    • 2010-04-14
    schluessel
    • §2 Nr.4
    text
    • In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a17cd350-76d1-4ec5-a511-e5b2d33b7d23

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a17cd350-76d1-4ec5-a511-e5b2d33b7d23
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a17cd350-76d1-4ec5-a511-e5b2d33b7d23
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Horn
    schluessel
    • 1
    text
    • Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie umgrenzte Gebiet ab Sievekingsallee westliche Grenze des Flurstücks 1168 dem Verlauf über die Grenze des Flurstücks 1742 bis Tribünenweg, Verlauf der Rennbahnstraße, Meurerweg, Sandkampweg, westliche Grenze des Flurstücks 1222, Vierbergen, Washingtonallee, Horner Landstraße, Hertogestraße, Beim Rauhen Hause, Rhiemsweg, Horner Weg, östliche Grenze der Stadtteilschule Horn, Snitgerreihe, Rhiemsweg, nördliche Grenzen der Flurstücke 1776 und 1625, östliche Grenze des Flurstücks 1177 über Sievekingsallee bis Flurstück 1168 der Ortsteile 128 und 129 der Gemarkung Horn-Geest im Bezirk Hamburg-Mitte. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Ab östlich Horner Kreisel, nördlich Sievekingsallee entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 1168, dem Verlauf über anschließende Grenzen der Flurstücke 1286 sowie 1742 (Grundschule Horn) bis Mitte Tribünenweg, diesem bis auf die Höhe der westlichen Grenze des Flurstücks 56 und über den Verlauf der südlichen Grenzen der Flurstücke 56, 348, 442, 441, 286, 176, 437, 438, 349, 2073 und 1669 folgend bis Mitte Rennbahnstraße, dieser nach Süden über die Kreuzungsfläche mit den Straßen Hermannstal, Washingtonallee, Horner Weg und Sievekingsallee nach Südosten bis Mitte Meurerweg (südlich U-Bahnstation Horner Rennbahn), diesem bis Mitte Sandkamp, diesem nach Südosten bis Mitte Sandkampweg, diesem nach Südosten über Stengelestraße, entlang südwestlicher Grenze des Flurstücks 1222 bis Mitte der Straße Vierbergen, dieser nach Südwesten bis Mitte Washingtonallee, dieser nach Südosten bis Mitte Horner Landstraße, dieser nach Nordwesten bis auf die Höhe der Mitte der Hertogestraße, dieser bis Mitte der Straße Beim Rauhen Hause, dieser nach Nordwesten bis Mitte des Rhiemsweg, diesem bis Mitte des Horner Wegs, diesem nach Westen bis Höhe der östlichen Grenze des Flurstücks 2048 (Stadtteilschule Horn) dieser bis Höhe der Mitte der Snitgerreihe, dieser nach Osten bis Mitte Rhiemsweg, diesem nach Norden bis Höhe der nördlichen Grenze des Flurstücks 1776, dessen Verlauf über die Grenze des Flurstücks 1625 (Stadtteilschule Horn) nach Osten bis westlicher Grenze des Flurstücks 1177, dieser über Sievekingsallee bis Flurstück 1168 zum Ausgangspunkt folgend.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a1e00ff6-63fe-49b9-980a-9cbd636b098a

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a1e00ff6-63fe-49b9-980a-9cbd636b098a
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a1e00ff6-63fe-49b9-980a-9cbd636b098a
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Rotherbaum-Harvestehude
    schluessel
    • 1
    text
    • Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen zwischen Hallerstraße, Mittelweg, Außenalster und der Universität (Ortsteile 311, 312 und 313).
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a39aac8f-cbde-4e6a-a48d-e23c14549637

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a39aac8f-cbde-4e6a-a48d-e23c14549637
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a39aac8f-cbde-4e6a-a48d-e23c14549637
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Harburg
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a40066e8-dfae-4383-ae95-f793d8de12ca

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a40066e8-dfae-4383-ae95-f793d8de12ca
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a40066e8-dfae-4383-ae95-f793d8de12ca
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_WeLandstrasse
    schluessel
    • 3
    text
    • Es wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich werden a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a4257a18-72c2-4844-b616-59c9448ff5f6

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a4257a18-72c2-4844-b616-59c9448ff5f6
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a4257a18-72c2-4844-b616-59c9448ff5f6
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Jarrestadt
    schluessel
    • 1
    text
    • Diese Verordnung gilt für die in den beiden anliegenden Karten durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkungen Barmbek und Wandsbek (Bezirke Hamburg-Nord und Wandsbek, Ortsteile 424, 425, 505 und 506) und der Gemarkung Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 411).
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a4b17ad5-9ec1-4e5b-b5fa-56349625a303

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a4b17ad5-9ec1-4e5b-b5fa-56349625a303
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_a4b17ad5-9ec1-4e5b-b5fa-56349625a303
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Sued12
    xpPlanDate
    • 2006-06-30
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In dem nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte baulich Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan