In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den auordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie umgrenzte Gebiet ab Sievekingsallee westliche Grenze des Flurstücks 1168 dem Verlauf über die Grenze des Flurstücks 1742 bis Tribünenweg, Verlauf der Rennbahnstraße, Meurerweg, Sandkampweg, westliche Grenze des Flurstücks 1222, Vierbergen, Washingtonallee, Horner Landstraße, Hertogestraße, Beim Rauhen Hause, Rhiemsweg, Horner Weg, östliche Grenze der Stadtteilschule Horn, Snitgerreihe, Rhiemsweg, nördliche Grenzen der Flurstücke 1776 und 1625, östliche Grenze des Flurstücks 1177 über Sievekingsallee bis Flurstück 1168 der Ortsteile 128 und 129 der Gemarkung Horn-Geest im Bezirk Hamburg-Mitte.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ab östlich Horner Kreisel, nördlich Sievekingsallee entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 1168, dem Verlauf über anschließende Grenzen der Flurstücke 1286 sowie 1742 (Grundschule Horn) bis Mitte Tribünenweg, diesem bis auf die Höhe der westlichen Grenze des Flurstücks 56 und über den Verlauf der südlichen Grenzen der Flurstücke 56, 348, 442, 441, 286, 176, 437, 438, 349, 2073 und 1669 folgend bis Mitte Rennbahnstraße, dieser nach Süden über die Kreuzungsfläche mit den Straßen Hermannstal, Washingtonallee, Horner Weg und Sievekingsallee nach Südosten bis Mitte Meurerweg (südlich U-Bahnstation Horner Rennbahn), diesem bis Mitte Sandkamp, diesem nach Südosten bis Mitte Sandkampweg, diesem nach Südosten über Stengelestraße, entlang südwestlicher Grenze des Flurstücks 1222 bis Mitte der Straße Vierbergen, dieser nach Südwesten bis Mitte Washingtonallee, dieser nach Südosten bis Mitte Horner Landstraße, dieser nach Nordwesten bis auf die Höhe der Mitte der Hertogestraße, dieser bis Mitte der Straße Beim Rauhen Hause, dieser nach Nordwesten bis Mitte des Rhiemsweg, diesem bis Mitte des Horner Wegs, diesem nach Westen bis Höhe der östlichen Grenze des Flurstücks 2048 (Stadtteilschule Horn) dieser bis Höhe der Mitte der Snitgerreihe, dieser nach Osten bis Mitte
Rhiemsweg, diesem nach Norden bis Höhe der nördlichen Grenze des Flurstücks 1776, dessen Verlauf über die Grenze des Flurstücks 1625 (Stadtteilschule Horn) nach Osten bis westlicher Grenze des Flurstücks 1177, dieser über Sievekingsallee bis Flurstück 1168 zum Ausgangspunkt folgend.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen zwischen Hallerstraße, Mittelweg, Außenalster und der Universität (Ortsteile 311, 312 und 313).
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Diese Verordnung gilt für die in den beiden anliegenden Karten durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkungen Barmbek und Wandsbek (Bezirke Hamburg-Nord und Wandsbek, Ortsteile 424, 425, 505 und 506) und der Gemarkung Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 411).
In dem nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein
oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen
das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von
städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung
der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die
städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte
baulich Anlage beeinträchtigt wird.