In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche sind
nur schiefergraue bis anthrazitfarbene Dachpfannen oder
-schindeln in nicht glänzender Ausführung und begrünte
Dächer zulässig. Ausnahmsweise sind rote Tonpfannen in
Anpassung an die Nachbarbebauung oder Reetdeckungen
zulässig.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche in Blankenese zwischen S-Bahnanlage, Simrockstraße, Hasenhöhe, Dockenhudener Straße und Erik-Blumenfeld-Platz (Bezirk Altona, Ortsteil 223).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordwestgrenzen der Flurstücke 2982, 2981, Nordostgrenze des Flurstücks 2981, Nordwestgrenze der Flurstücke 2980, 2967, Südwestgrenze des Flurstücks 2966, Nordwestgrenzen der Flurstücke 2966, 2965, 2964, Westgrenze des Flurstücks 2963, Nordwestgrenzen der Flurstücke 2963, 2962, 2961, 2960,
2959, 2957, 2956, über das Flurstück 2870 (Hasenhöhe), Nordwestgrenzen der Flurstücke 5518, 2856, Nordgrenzen der Flurstücke 2855, 2854, 2853, 2852, 2851, 6021, über das Flurstück 2828 (Simrockstraße), Nordgrenze des Flurstücks 2827, Ostgrenzen der Flurstücke 2827, 2826, 2825, über das Flurstück 5616, Ostgrenzen der Flurstücke 4524, 4966, 4965, 4367, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2800, Südostgrenzen der Flurstücke 2800, 4505, Nordostgrenze des Flurstücks 4519, Südostgrenze des Flurstücks 4519, Nordostgrenze des Flurstücks 2797, über das Flurstück 2795 (Frahmstraße), Südostgrenze des Flurstücks 2795 (Frahmstraße), Nordostgrenze des Flurstücks 4452, Ostgrenze des Flurstücks 4452, Südwestgrenze des Flurstücks 4452, Südgrenze des Flurstücks 2783, Ostgrenze des Flurstücks 2782, Nordgrenze des Flurstücks 6166, Ostgrenze des Flurstücks 6166, über das Flurstück 5307 (Mörikestraße),
Ostgrenze des Flurstücks 2733, Südostgrenze des Flurstücks 2733, Ostgrenzen der Flurstücke 2732, 2731, 2730, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5841, Südwestgrenze des Flurstücks 5841, über das Flurstück 2870 (Hasenhöhe), Südwestgrenzen der Flurstücke 5827, 2876, 2878, 2879, 2880, 2881,
2882, 2883, Nordwestgrenze des Flurstücks 2883, Südwestgrenze des Flurstücks 2884, Südostgrenze des Flurstücks 2885, Südwestgrenzen der Flurstücke 2885, 2886, 2887, 2888, 2889, 5837, Nordwestgrenze des Flurstücks 5837, Südwestgrenze des Flurstücks 4466, über das Flurstück 2950 (Witts Allee), Südwestgrenzen
der Flurstücke 2975, 2976, 2977, 6155, 2979, 2981, 2982, Westgrenze des Flurstücks 2982 der Gemarkung Dockenhuden (Bezirk Altona, Ortsteil 223).
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.