Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Für die Außenwände von Nachkriegserweiterungen und Neubauten ist Putz oder Verblender, weiß bis gelblichbeige zu verwenden. Sockelgeschosse sind anthrazitfarben abzusetzen oder durch Berankung mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; letzteres gilt auch für einander zugewandte Außenwände von Gebäuden, deren notwendige Abstandsflächen unterschritten werden.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in St. Pauli (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 112), und zwar für das Gebiet
zwischen Reeperbahn, Davidstraße, Kastanienallee, Taubenstraße, Hopfenstraße und Davidstraße, Bernhard-Nocht-Straße, Balduinstraße/Silbersackstraße im Stadtteil St. Pauli.
Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie umgrenzte Gebiet südlich der Gleisanlage parallel zur Marienthaler Straße, zwischen Gütertransportgleisanlage und Perthesweg, Mettlerkampsweg, Morahtstieg und Schurzallee-Nord, entlang Eiffestraße, Rückersweg bis Rückersbrücke, entlang Mittelkanal bis Erste Borstelmannbrücke, entlang Borstelmannsweg, Eiffestraße, Osterbrook, Dobbelersweg, Hübbesweg, Droopweg bis zur östlichen Kante des Flurstücks 149, über die östliche Kante des Flurstücks 1418 bis Mitte Hammer Landstraße, entlang Hammer Landstraße, Hammer Steindamm, entlang nördlich der Gleisanlage, entlang Hirtenstraße, entlang Meridianstraße, Sievekingdamm, Saling, Sievekingsallee, Ritterstraße, parallel Marienthaler Straße in den Ortsteilen 122, 123, 125 der Gemarkungen Hamm-Geest und Hamm-Marsch im Bezirk Hamburg- Mitte.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ab Mitte Peterskampweg nach Norden bis zum Bahnkörper, nach Osten entlang der nördlichen Grenzen der Flurstück 850,
852, 651 und 79, über Hammer Steindamm, Flurstücke 1125, 231, 192, 193 und 194, über Marienthaler Straße, Flurstücke
1899 und 1904, der westlichen Grenze des Flurstücks 1904 bis zur östlichen Stadtteilgrenze Hamm, dieser nach Süden bis
Sievekingsallee, über Sievekingsallee bis Horner Weg, über Horner Weg bis Hammer Landstraße, über Hammer Landstraße
bis zur Straßenmitte Schurzallee-Nord weiter bis Eiffestraße, über Eiffestraße weiter entlang Rückersweg nach Süden
bis Mittelkanal, kanalmittig weiter nach Westen bis Mitte Erste Borstelmannbrücke, weiter nach Norden über Mitte
Borstelmannsweg bis Mitte Eiffestraße, dieser nach Osten bis Mitte Osterbrook, diesem nach Norden über Diagonalstraße
bis Mitte Dobbelersweg, diesem nach Osten bis Mitte Hübbesweg, diesem nach Norden bis Mitte Droopweg, diesem nach
Osten bis zur östlichen Kante des Flurstücks 149, deren Verlauf nach Norden über die östliche Kante des Flurstücks 1418
bis zur Mitte Hammer Landstraße, dieser nach Westen bis zur nördlichen Flurstücksgrenze 1685 (Thörls Park) deren Verlauf
bis zur Mitte Hirtenstraße, diesem nach Westen bis Mitte Meridianstraße, dieser nach Norden bis zur Mitte Sievekingdamm,
diesem nach Nordosten bis zur Mitte Saling, dieser nach Norden bis zur Mitte Sievekingsallee, dieser nach Westen bis zur Mitte Ritterstraße, dieser nach Norden bis zur Mitte Marienthaler Straße, dieser nach Osten bis zur westlichen Flurstücksgrenze 862, dieser nach Norden bis zur Grenze der Bahntrasse, entlang der hinteren Grenzen der Flurstücke 862 und 812, entlang der östlichen Flurstücksgrenze 812 nach Süden bis zur Mitte Marienthaler Straße, dieser nach Osten bis zum Ausgangspunkt Mitte Peterkampsweg folgend.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem In-Kraft-
Treten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Allgemeine Anforderungen
Die Anpassung muß sich insbesondere auf folgende charakteristische Gestaltungsmerkmale beziehen:
1. die einheitliche zweigeschossige Zeilenbebauung mit dem roten Ziegelmauerwerk;
2. die geneigten, roten Pfannendächer;
3. die sparsam detaillierten Fenster, Türen und sonstigen Fassadenelemente;
4. die durch Hecken und Knicks räumlich gegliederten gärtnerischen Anlagen und die zugehörigen baulichen Anlagen, wie Pergolen, Freiplastiken, Stützmauern und Treppen.
An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche
sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit
erforderlich,
zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen
vorzusehen.