SO_TextAbschnitt



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  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_20ed416f-fa34-4211-93ff-2bb2408a0ada

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_20ed416f-fa34-4211-93ff-2bb2408a0ada
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_20ed416f-fa34-4211-93ff-2bb2408a0ada
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Finkenwerder
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errich tung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bau liche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_21de32e3-030a-4028-a2ce-b94fc1b4493b

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_21de32e3-030a-4028-a2ce-b94fc1b4493b
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_21de32e3-030a-4028-a2ce-b94fc1b4493b
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Nord30
    xpPlanDate
    • 2001-05-15
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur dann versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_22590bfe-f07e-434d-a6f1-cbfeccbfe737

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_22590bfe-f07e-434d-a6f1-cbfeccbfe737
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_22590bfe-f07e-434d-a6f1-cbfeccbfe737
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Steenkamp-Siedlung
    schluessel
    • §4b Nr.2
    text
    • Zusätzliche Angaben zur Gestaltung der Gebäude im Bereich B Als Dachdeckung sind dunkelrote Dachpfannen zu verwenden.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_228622de-6965-4f73-9a09-17ecf366cf8a

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_228622de-6965-4f73-9a09-17ecf366cf8a
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_228622de-6965-4f73-9a09-17ecf366cf8a
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt127
    xpPlanDate
    • 2016-12-19
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_22e4938e-c25a-4f53-933f-aa1eff777127

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_22e4938e-c25a-4f53-933f-aa1eff777127
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_22e4938e-c25a-4f53-933f-aa1eff777127
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Horn
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_23cbf844-dad0-43c7-b460-4cce3b243bc0

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_23cbf844-dad0-43c7-b460-4cce3b243bc0
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_23cbf844-dad0-43c7-b460-4cce3b243bc0
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Steenkamp-Siedlung
    schluessel
    • §4 Nr.1
    text
    • Gestaltung der Gebäude Für die Verblendung der Außenwände von Klinkerbauten dürfen nur Klinkersteine verwendet werden, die in Farbe und Format den ursprünglich vorhandenen entsprechen. Für Putzfassaden ist das Außenmaterial Putz beizubehalten, Anstriche sind in weiß oder in hellen Pastelltönen zu wählen.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_24277068-815c-4166-aaab-3c8ec061d60c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_24277068-815c-4166-aaab-3c8ec061d60c
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_24277068-815c-4166-aaab-3c8ec061d60c
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billstedt102
    xpPlanDate
    • 2006-03-27
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder in Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_24a08f97-67f4-4097-be9d-39e7db29064a

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_24a08f97-67f4-4097-be9d-39e7db29064a
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_24a08f97-67f4-4097-be9d-39e7db29064a
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal18
    xpPlanDate
    • 1991-01-22
    schluessel
    • §2 Nr.8
    text
    • In den als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten und im Plangebiet nördlich der Jüthornstraße sowie im Blockinnenbereich des Flurstücks 3031 werden Flachdächer und Staffelgeschosse ausgeschlossen.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_24b111ea-9dea-4604-8648-7a99a4f36436

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_24b111ea-9dea-4604-8648-7a99a4f36436
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_24b111ea-9dea-4604-8648-7a99a4f36436
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Dockenhuden_II
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird. Das Erhaltungsgebiet besteht aus zwei Teilbereichen, diese sind der „Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Blankenese – Dockenhuden II – Gebiet zwischen den Straßen Dockenhudener Straße, Godeffroystraße, Ole Hoop –westlich– und Elbchaussee –“ zu entnehmen.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_25327c0e-c23c-4c6f-9074-af8cd67f9fb2

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_25327c0e-c23c-4c6f-9074-af8cd67f9fb2
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_25327c0e-c23c-4c6f-9074-af8cd67f9fb2
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StPauli39-Neustadt38
    xpPlanDate
    • 1994-12-07
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan