[§ 2 Nr. 1 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich im urbanen Gebiet „MU 2“ und in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich im urbanen Gebiet „MU 4“ sind in allen Geschossen sowie in den urbanen Gebieten „MU 1“ und „MU 3“ im Erdgeschoss Wohnnutzungen unzulässig.][§ 2 Nr. 12 | Im Plangebiet sind – mit Ausnahme des mit „(B)“
bezeichneten Bereichs im urbanen Gebiet „MU4“ –
Dächer als Flachdächer mit einer Neigung bis 15 Grad
auszuführen.][§ 2 Nr. 17 | Die Dächer von Gebäuden mit mehr als einem Geschoss – mit Ausnahme der Gebäude im mit „(B)“ bezeichneten Bereich im urbanen Gebiet „MU 4“ (Flurstück 3046) – sowie die Dächer von Gebäuden im Gewerbegebiet nördlich der Billhorner Kanalstraße sind mit einer durchwurzelbaren Substratschicht in einer Stärke von mindestens 12 cm zu versehen und extensiv mit gebietseigenen Pflanzenarten zu begrünen. Von der Begrünungspflicht nach Satz 1 ausgenommen sind Dachterrassen und Dachflächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. Es sind jedoch – bezogen auf die Gebäudegrundfläche – mindestens 40 v. H. der Dachflächen zu begrünen.]