[§ 2 Nr. 4.4 | Die Verkaufsfläche darf höchstens 0,52 Quadratmeter je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betragen. Klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ausschließlich im mit „(C)“ bezeichneten Bereich im Erdgeschoss zulässig. Sozialräume und erforderliche Nebenräume des Einzelhandels sind auch im ersten Obergeschoss zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente im Sinne von Nummer 4.3 sind auf maximal 10 vom Hundert (v.H.) der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig.]