• XPLAN_SO_TEXTABSCHNITTFLAECHE_6a68399f-f427-4350-82ea-d3d59588a3ec

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    • Billwerder30-Bergedorf120-Neuallermoehe2-Lohbruegge95
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    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
    refTextInhalt
    • [§2 Nr. 9. | In den in der Nebenzeichnung mit „(Q)“ und „(R)“ bezeichneten Bereichen sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig. Dies gilt nicht für Technikgeschosse und Gemeinschaftsräume. Diese können nach Maßgabe von Nummer 16 oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden.][§2 Nr. 30. | In dem in der Nebenzeichnung mit „(R)“ bezeichneten Bereich sind die Fenster der Schlafräume zur schienenverkehrslärmabgewandten Gebäudeseite in Richtung Süden zu orientieren, sofern bei der Aufnahme der Wohnnutzung die festgesetzte südliche gleisseitig hochabsorbierende Lärmschutzwand noch nicht errichtet wurde. Wohn-/ Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnung und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen Außenwohnbereich einer Wohnung ist, sofern bei der Aufnahme der Wohnnutzung die festgesetzte südliche gleisseitig hochabsorbierende Lärmschutzwand noch nicht errichtet wurde, entweder durch Orientierung an schienenverkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten in Richtung Süden oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr. 34. | 34. Neu zu errichtende Gebäude mit Wärmebedarf in dem in der Nebenzeichnung mit „(Q)“ bezeichneten Bereich sind für die Wärmebedarfsdeckung (Beheizung und Warmwasserversorgung) an ein im Geltungsbereich zu errichtendes Wärmenetz anzuschließen und über dieses zu versorgen. Die Wärme muss aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden.  Neu zu errichtende Gebäude mit Wärmebedarf in dem in der Nebenzeichnung mit „(R)“ bezeichneten Bereich sind für die Wärmebedarfsdeckung (Beheizung und Warmwasserversorgung) an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen und über dieses zu versorgen. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 und 3 können zugelassen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung den Wert von 15 kWh/(m²*a) nicht übersteigt. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot für die Warmwasserversorgung nach den Sätzen 1 und 3 können zugelassen werden in Gebäudenutzungszonen von Nichtwohngebäuden, in denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser höchstens 2,6 kWh/(m²*a) beträgt. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 und 3 können zugelassen werden, wenn die Wärmeversorgungsanlagen eines Gebäudes dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß aufweisen oder in absehbarer Zeit besitzen werden als das Wärmenetz, an das gemäß den Sätzen 1 und 3 anzuschließen wäre. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 und 3 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich befristet werden.]
    flaechenschluss
    • No