[§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist an der mit „(e)“ bezeichneten
Fassade des dreigeschossig ausgewiesenen Baukörpers
eine Überschreitung der Baugrenze für Balkone bis zu
einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig,
wenn der Erschließungsweg nicht beeinträchtigt wird.]