[§2 Nr. 12. | In dem mit „MK1“ bezeichneten Kerngebiet ist die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses auf mindestens 6,5 m und höchstens 7 m über der Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses festgesetzt. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss ein Zwischengeschoss eingebaut werden, wenn das Zwischengeschoss einen Abstand von mindestens 6,5 m von der Innenseite der jeweils nächsten straßenseitigen Außenfassade einhält. Ausnahmsweise kann an den mit „(D“) markierten Fassaden dieses Maß auf maximal einem Viertel, bezogen auf die Gesamtlänge aller straßenseitigen Außenfassaden, auf einen Abstand von mindestens 3 m reduziert werden. Zugunsten von Tiefgarageneinfahrten und Eingangsbereichen kann abweichend von Satz 2 und 3 auf maximal 7,5 v.H. der Fassadenlänge, bezogen auf die Gesamtlänge aller straßenseitigen Fassaden auf einen Abstand zur straßenseitigen Außenfassade ganz verzichtet werden.]