[§2 Nr. 12. Absatz 1 | Innerhalb der in der Nebenzeichnung mit „(C)“ bezeichneten Flächen ist eine Grundflächenzahl von bis zu 0,8 und eine Überschreitung der in dem Baugebiet jeweils festgesetzten Geschossflächenzahl bis zu einer Geschossflächenzahl von 3,2 zulässig.][§2 Nr. 13. | Für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist auf den in der Nebenzeichnung mit „(C)“, „(D)“ und „(E)“ bezeichneten Flächen eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.]
[§ 2 Nr. 13 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen im allgemeinen Wohngebiet WA2 und in den urbanen Gebieten MU1 und MU2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2054 nur Wohnungen errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Ausnahmen für einzelne Wohnungen können zugelassen werden.]
[§2 Nr. 17. | An den in der Nebenzeichnung 2 mit „(F)“ bezeichneten Bereichen sind gewerbliche Aufenthaltsräume – insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sowie Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.]
[§2 Nr. 12. Absatz 1 | Innerhalb der in der Nebenzeichnung mit „(C)“ bezeichneten Flächen ist eine Grundflächenzahl von bis zu 0,8 und eine Überschreitung der in dem Baugebiet jeweils festgesetzten Geschossflächenzahl bis zu einer Geschossflächenzahl von 3,2 zulässig.][§2 Nr. 13. | Für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist auf den in der Nebenzeichnung mit „(C)“, „(D)“ und „(E)“ bezeichneten Flächen eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.]
[§2 14. | An den in der Nebenzeichnung grün gekennzeichneten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§ 2 Nr. 8.1 | An den mit „(F)“ bezeichneten Baugrenzen ist die Anordnung von Schlafräumen ausgeschlossen, wenn an dem Fassadenabschnitt mit dem zugehörigen Fenster ein Verkehrslärmbeurteilungspegel von 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten wird. Ausgenommen hiervon sind Schlafräume, die zu den mit „(G)“ bezeichneten Baugrenzen orientiert sind, sofern durch bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 15. | Schlafräume sind zu den mit „(D)“ bezeichneten Fassaden hin unzulässig. Wohn/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 18. | Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume –sind zu den mit „(F)“ gekennzeichneten Fassaden hin unzulässig. –Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.]
[§2 Nr. 17. | An den in der Nebenzeichnung 2 mit „(F)“ bezeichneten Bereichen sind gewerbliche Aufenthaltsräume – insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sowie Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.]
[§2 Nr.10 | Die mit „(d)“ bezeichneten Außenwände sind mit Schling-oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Pflanzbeete
müssen mindestens 0,5m² groß sein und mindestens 50 cm
durchwurzelbares Substrat aufweisen.]
[§ 2 Nr. 3 | Im allgemeinen Wohngebiet können entlang der mit „(A)“ gekennzeichneten Bereiche Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien sowie Kellertreppen um bis zu 2,0 m ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und dies keine wesentliche Verschattung der benachbarten Wohnnutzungen bewirkt. Für ebenerdige Terrassen können Überschreitungen der Baugrenzen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 2,0 m zugelassen werden, wenn diese in einer wasser- und luftdurchlässiger Bauweise hergestellt werden.]