[§2 Nr.14 | Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung sowie auf der mit „(W)“ bezeichneten Fläche zulässig. Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen und in Form von geschlossenen Leuchtkästen und Grundplatten sind unzulässig. Pro Gewerbeeinheit bis zu einer Grundfläche von 500 m2 ist maximal eine Werbeanlage, bei Ecklagen oder einer Grundfläche ab 500 m2 sind maximal zwei Werbeanlagen zulässig. Die Größe der einzelnen Werbeanlagen darf 2 m2 nicht überschreiten. Im Urbanen Gebiet „MU 1b“ sind abweichend vier Werbeanlagen mit einer maximalen Größe von jeweils 5 m2 zulässig. Auf der mit „(W)“ bezeichneten Fläche ist für Leistungen im Plangebiet eine freistehende, um mindestens 5,50 m aufgeständerte Werbeanlage mit einer Breite von maximal 2,10 m und einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 9 m über Normalhöhennull zulässig.]
[§2 Nr.5 | Auf den mit „(K 1)“ und „(K 2)“ bezeichneten Flächen des
Sondergebiets sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen
angegebenen Emissionskontingente LEK weder tags
(6 Uhr bis 22 Uhr) noch nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) über schreiten.Teilfläche
LEK, Tag
[dB(A)]
LEK, Nacht
[dB(A)]
K 1 54 37
K 2 52 35
Für die folgenden angegebenen Richtungen erhöht sich
das Emissionskontingent LEK für die Flächen (K 1) und
(K 2) in den Tag- und Nachtzeiträumen um folgendes
Zusatzkontingent:
Richtungssektor für Teilflächen
(Bezugspunkt: x = 3568047;
y = 5942626)
Sektor A zw. 0°/49°
(0° im Norden rechtsdrehend)
Zusatzkontingent
[dB]
Tag
Zusatzkontingent
[dB]
Nacht
K 1 6 15
K 2 8 20
Richtungssektor für Teilflächen
(Bezugspunkt: x = 3568047;
y = 5942626)
Sektor B zw. 49°/133°
(0° im Norden rechtsdrehend)
Zusatzkontingent
[dB]
Tag
Zusatzkontingent
[dB]
Nacht
K 1 6 3
K 2 8 13
Richtungssektor für Teilflächen
(Bezugspunkt: x = 3568047;
y = 5942626)
Sektor C zw. 133°/278°
(0° im Norden rechtsdrehend)
Zusatzkontingent
[dB]
Tag
Zusatzkontingent
[dB]
Nacht
K 1 6 13
K 2 8 15
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente
erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 (Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin; Auslegestelle:
TU Hamburg-Harburg, Universitätsbibliothek sowie
Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg,
Fachbibliothek TWI).
Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge
des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.]
[§2 Nr.15 | In den in der Nebenzeichnung dargestellten Gebäudebereichen, die zu den mit „(E)“ bezeichneten Baugrenzen orientiert sind, sind durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn /Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone auf je 50 vom Hundert der Fassadenlänge bis zu 2m und durch zur Hauptanlage zugehörige Terrassen bis zu 3m zulässig. Davon abweichend ist entlang der mit „(A)“ bezeichneten Fassade eine Überschreitung der Baugrenzen durch bis zu 1,5m tiefe Balkone auf der gesamten Fassadenlänge und entlang der mit „(B)“ bezeichneten Fassade auf je 70 vom Hundert der Fassadenlänge durch bis zu 2m tiefe Balkone zulässig. Ausnahmsweise kann aus Gründen des Brandschutzes eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone um 3m zugelassen werden.]
[§2 Nr.6 | Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile ist unzulässig. Abweichend davon sind ebenerdige Terrassen bis zu einer Tiefe von maximal 3 m und notwendige Fluchttreppen außerhalb der Baugrenzen zulässig. Die mit „(V)“ bezeichneten Baugrenzen können von Vordächern, Balkonen und Schallschutzvorbauten um maximal 1 m überschritten werden. In den Urbanen Gebieten „MU 3“, „MU 4“ und „MU 5“ ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zulässig.][§2 Nr.12 | Oberste Geschosse, die zu den mit „(S)“ bezeichneten Baugrenzen orientiert sind, sind jeweils zweimal auf einer Länge von mindestens 4,0 um mindestens 3,5 m von den darunter liegenden Geschossen zurückzusetzen. Dachüberstände am obersten Geschoss sind unzulässig.]
[§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone auf je 50 vom Hundert der Fassadenlänge bis zu 2m und durch zur Hauptanlage zugehörige Terrassen bis zu 3m zulässig. Davon abweichend ist entlang der mit „(A)“ bezeichneten Fassade eine Überschreitung der Baugrenzen durch bis zu 1,5m tiefe Balkone auf der gesamten Fassadenlänge und entlang der mit „(B)“ bezeichneten Fassade auf je 70 vom Hundert der Fassadenlänge durch bis zu 2m tiefe Balkone zulässig. Ausnahmsweise kann aus Gründen des Brandschutzes eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone um 3m zugelassen werden.]
[§2 Nr.12 | Oberste Geschosse, die zu den mit „(S)“ bezeichneten Baugrenzen orientiert sind, sind jeweils zweimal auf einer Länge von mindestens 4,0 um mindestens 3,5 m von den darunter liegenden Geschossen zurückzusetzen. Dachüberstände am obersten Geschoss sind unzulässig.]
[§2 Nr.12 | Oberste Geschosse, die zu den mit „(S)“ bezeichneten Baugrenzen orientiert sind, sind jeweils zweimal auf einer Länge von mindestens 4,0 um mindestens 3,5 m von den darunter liegenden Geschossen zurückzusetzen. Dachüberstände am obersten Geschoss sind unzulässig.]
[§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet ist an der mit „(g)“ bezeichneten
Fassade eine Überschreitung der Baugrenze für eine
gemeinschaftlich genutzte Terrasse bis zu einer Tiefe von
4 m und für einen Balkon bis zu einer Tiefe von 1,8 m
zulässig.]
[§2 Nr. 15. | An den in der Nebenzeichnung 2 mit „(E)“ bezeichneten Bereichen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]