[§2 Nr. 15. | An den in der Nebenzeichnung 2 mit „(E)“ bezeichneten Bereichen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr. 15. | An den in der Nebenzeichnung 2 mit „(E)“ bezeichneten Bereichen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 14. | An den in der Nebenzeichnung grün gekennzeichneten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 15. | In dem in der Nebenzeichnung gelb gekennzeichneten 18 m breiten Bereich sind im ersten Obergeschoss einseitig zur angrenzenden Straßenverkehrsfläche ausgerichtete Wohnungen unzulässig. In diesen Bereich ist die Gebäudefassade im ersten Obergeschoss mit verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit einer Mindesttiefe von 0,5 m vor sämtlichen Fenstern von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auszubilden. Alternativ können die Fenster als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann von den Maßnahmen nach Satz 2 und 3 abgesehen werden, wenn beispielsweise durch den Einsatz von aktiven Schallschutzmaßnahmen nachgewiesen wird, dass der Immissionsrichtwert für Mischgebiete gemäß Technischer Anleitung Lärm (TA Lärm) in Höhe von 60 dB(A) im Tagzeitraum (6-22 Uhr) vor den Fenstern von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, eingehalten wird. Für die Ausführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen kann die Überschreitung der Baugrenze durch Vordächer ausnahmsweise zugelassen werden.]
[§2 Nr. 12. Absatz 1 | Innerhalb der in der Nebenzeichnung mit „(C)“ bezeichneten Flächen ist eine Grundflächenzahl von bis zu 0,8 und eine Überschreitung der in dem Baugebiet jeweils festgesetzten Geschossflächenzahl bis zu einer Geschossflächenzahl von 3,2 zulässig.][§2 Nr. 13. | Für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist auf den in der Nebenzeichnung mit „(C)“, „(D)“ und „(E)“ bezeichneten Flächen eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.]
[§2 Nr. 12. Absatz 1 | Innerhalb der in der Nebenzeichnung mit „(C)“ bezeichneten Flächen ist eine Grundflächenzahl von bis zu 0,8 und eine Überschreitung der in dem Baugebiet jeweils festgesetzten Geschossflächenzahl bis zu einer Geschossflächenzahl von 3,2 zulässig.][§2 Nr. 13. | Für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist auf den in der Nebenzeichnung mit „(C)“, „(D)“ und „(E)“ bezeichneten Flächen eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.]
[§2 Nr. 27. | Auf den in der Nebenzeichnung mit „(L)“ bezeichneten Flächen ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.]
[§ 2 Nr. 1 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich im urbanen Gebiet „MU 2“ und in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich im urbanen Gebiet „MU 4“ sind in allen Geschossen sowie in den urbanen Gebieten „MU 1“ und „MU 3“ im Erdgeschoss Wohnnutzungen unzulässig.][§ 2 Nr. 14 | Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zu mindestens folgenden Anteilen zu begrünen:
14.1 Im urbanen Gebiet „MU 4“ zu mindestens 50 v. H.,
14.2 Im urbanen Gebiet „MU 2“ mit Ausnahme des mit (A) bezeichneten Bereichs zu mindestens 30 v. H.,
14.3 Im Sondergebiet, im urbanen Gebiet „MU 1“ und in den Gewerbegebieten zu mindestens 10 v. H..]
[§2 Nr. 1. | In den urbanen Gebieten sind in den Gebäudeteilen, die in der Nebenzeichnung zu den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen ausgerichtet sind, in den Erdgeschossen Wohnungen und allgemein oder ausnahmsweise zulässige Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Nummer 17 unzulässig. Den Wohnungen in den Obergeschossen zugeordnete Fahrradabstell- und Nebenräume sowie Eingangsbereiche im Erdgeschoss können zugelassen werden. In den Gewerbegebieten sind in den Gebäudeteilen, die in der Nebenzeichnung zu den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen ausgerichtet sind, in den Erdgeschossen allgemein oder ausnahmsweise zulässige Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Nummer 17 unzulässig.]
[§2 Nr. 1. | In den urbanen Gebieten sind in den Gebäudeteilen, die in der Nebenzeichnung zu den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen ausgerichtet sind, in den Erdgeschossen Wohnungen und allgemein oder ausnahmsweise zulässige Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Nummer 17 unzulässig. Den Wohnungen in den Obergeschossen zugeordnete Fahrradabstell- und Nebenräume sowie Eingangsbereiche im Erdgeschoss können zugelassen werden. In den Gewerbegebieten sind in den Gebäudeteilen, die in der Nebenzeichnung zu den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen ausgerichtet sind, in den Erdgeschossen allgemein oder ausnahmsweise zulässige Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Nummer 17 unzulässig.]
[§2 Nr. 12. Absatz 1 | Innerhalb der in der Nebenzeichnung mit „(C)“ bezeichneten Flächen ist eine Grundflächenzahl von bis zu 0,8 und eine Überschreitung der in dem Baugebiet jeweils festgesetzten Geschossflächenzahl bis zu einer Geschossflächenzahl von 3,2 zulässig.][§2 Nr. 13. | Für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist auf den in der Nebenzeichnung mit „(C)“, „(D)“ und „(E)“ bezeichneten Flächen eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.]