[§2 17. | An den mit „(E)“ gekennzeichneten Fassaden und den im Allgemeinen Wohngebiet mit „(E)“ gekennzeichneten Bereichen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht
werden. Wohn/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen]
[§2 Nr. 12. | In dem mit „MK1“ bezeichneten Kerngebiet ist die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses auf mindestens 6,5 m und höchstens 7 m über der Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses festgesetzt. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss ein Zwischengeschoss eingebaut werden, wenn das Zwischengeschoss einen Abstand von mindestens 6,5 m von der Innenseite der jeweils nächsten straßenseitigen Außenfassade einhält. Ausnahmsweise kann an den mit „(D“) markierten Fassaden dieses Maß auf maximal einem Viertel, bezogen auf die Gesamtlänge aller straßenseitigen Außenfassaden, auf einen Abstand von mindestens 3 m reduziert werden. Zugunsten von Tiefgarageneinfahrten und Eingangsbereichen kann abweichend von Satz 2 und 3 auf maximal 7,5 v.H. der Fassadenlänge, bezogen auf die Gesamtlänge aller straßenseitigen Fassaden auf einen Abstand zur straßenseitigen Außenfassade ganz verzichtet werden.]
[§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone auf je 50 vom Hundert der Fassadenlänge bis zu 2m und durch zur Hauptanlage zugehörige Terrassen bis zu 3m zulässig. Davon abweichend ist entlang der mit „(A)“ bezeichneten Fassade eine Überschreitung der Baugrenzen durch bis zu 1,5m tiefe Balkone auf der gesamten Fassadenlänge und entlang der mit „(B)“ bezeichneten Fassade auf je 70 vom Hundert der Fassadenlänge durch bis zu 2m tiefe Balkone zulässig. Ausnahmsweise kann aus Gründen des Brandschutzes eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone um 3m zugelassen werden.]
[§2 Nr. 7 | In dem mit „MK1“ bezeichneten Kerngebiet ist in den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dach- und Technikaufbauten um bis zu 2m zulässig, sofern diese zur straßenseitigen Gebäudekante durch eine allseitige Attika verdeckt werden. In den übrigen Bereichen des
mit „MK1“ gekennzeichneten Kerngebiets sind Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dach- und Technikaufbauten zulässig, sofern sie entsprechend ihrer jeweiligen Höhe von der straßenseitigen Gebäudekante des Geschosses abgerückt realisiert werden. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Anlagen für die Energiegewinnung durch Wind sind gruppiert anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.]
[2.9 | In dem urbanen Gebiet sind bei den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.]