[§2 Nr.17 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche
sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit
erforderlich,
zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen
vorzusehen.]
[§2 Nr.17 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.]
[§2 Nr.24 | Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern
eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die
entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von
1,5 m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten
Pflanzen zu begrünen.][§2 Nr.25 | Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen.]