Im Sondergebiet „Betriebshof Öffentlicher Personennahverkehr“
ist ein Überschreiten der festgesetzten Grundflächenzahl
von 0,6 durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017
(BGBl. I S. 1057, 1062), bezeichneten Anlagen bis zu einer
Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.