Auf der als Sportanlage mit „(B)" bezeichneten Fläche ist innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche ein eingeschossiges Vereinshaus mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen bis zu einer Grundfläche von 200 m² als Höchstmaß zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche unzulässig.