Im Gewerbegebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
sowie Garagen, mit Ausnahme notwendiger Grundstückszufahrten,
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Auf den Flächen zum Ausschluss von
Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen ist die Herstellung
von Zuwegungen und notwendige Zufahrten zu Stellplätzen,
Garagen und Tiefgaragen zulässig.